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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten

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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG

d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

e. die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten.

5 Die ESTV kann den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden, denen sie nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 länderbezogene Berichte übermittelt, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 19 Auskunftspflicht

Berichtende Rechtsträger müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes relevant sind.

Art. 20 Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

a. bei der Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;

b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden;

c. soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht.

3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 22 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.

Art. 21 Statistiken

1 Die ESTV ist befugt, gestützt auf die Angaben in den länderbezogenen Berichten anonymisierte Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.

2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen.

Art. 22 Überprüfung

1 Die ESTV überprüft die berichtenden Rechtsträger hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz.