Vorlage BG

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten

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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG

zur Einreichung des länderbezogenen Berichts im Namen des multinationalen Konzerns verpflichtet ist;

i. berichtender Rechtsträger: die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft oder die in der Schweiz ansässige substituierende Konzernobergesellschaft, die zur Einreichung des länderbezogenen Berichts im Namen des multinationalen Konzerns verpflichtet ist;

j. Berichtssteuerperiode: die Steuerperiode nach Artikel 79 Absatz 2 DBG und Artikel 31 Absatz 2 StHG, für welche die Angaben im länderbezogenen Bericht abgebildet werden;

k. schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID): die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20107 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

l. systemisches Scheitern: Zustand, der eintritt, wenn der Partnerstaat der Pflicht zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte aus Gründen, die sich nicht durch das anwendbare Abkommen rechtfertigen lassen, anhaltend nicht nachkommt.

2. Abschnitt: Länderbezogener Bericht

Art. 3 Inhalt

1 Ein länderbezogener Bericht enthält, gegliedert nach den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen der multinationale Konzern tätig ist, Angaben über die Umsätze, die gezahlten Steuern und andere Kennzahlen sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten der konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns.

2 Der Bundesrat umschreibt den erforderlichen Inhalt eines länderbezogenen Berichts näher. Er kann den erforderlichen Inhalt unter Berücksichtigung der internationalen Standards in diesem Bereich anpassen.

Art. 4 Sprache

Der länderbezogene Bericht ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen.

Art. 5 Währung

Der länderbezogene Bericht enthält die finanziellen Angaben in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit des multinationalen Konzerns wesentlichen Währung.

7 SR 431.03