Vorlage BG

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten

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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG

c. Konzern: eine Gruppe von Unternehmen, die von einer juristischen Person

kontrolliert werden, die für diese Gruppe zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Artikel 963 Absätze 1–3 des Obligationenrechts4 (OR) verpflichtet ist;

d. konstitutiver Rechtsträger:

1. eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden,

2. eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen wird, oder

3. eine Betriebsstätte einer unter Ziffer 1 oder 2 fallenden eigenständigen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäftseinheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt;

e. in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger:

1. ein konstitutiver Rechtsträger, der nach Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) steuerpflichtig ist, oder

2. eine Betriebsstätte, die nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b StHG steuerpflichtig ist;

f. Konzernobergesellschaft: der konstitutive Rechtsträger eines multinationalen

Konzerns, der aufgrund des Anteils seiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an anderen konstitutiven Rechtsträgern dieses multinationalen Konzerns nach den Rechnungslegungsgrundsätzen im Staat oder Hoheitsgebiet seiner steuerlichen Ansässigkeit zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn die Beteiligung an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würde und kein anderer konstitutiver Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns unmittelbar oder mittelbar eine solche Beteiligung hielte;

g. in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft: in der Schweiz ansässiger

konstitutiver Rechtsträger, der zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Artikel 963 Absätze 1–3 OR verpflichtet ist und nicht nach Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 2 OR von dieser Pflicht befreit ist;

h. substituierende Konzernobergesellschaft: konstitutiver Rechtsträger eines

multinationalen Konzerns, der als Stellvertreter der Konzernobergesellschaft

4SR 220

5 SR 642.11

6 SR 642.14