Vorlage BG
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten
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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG
3. Abschnitt: Pflichten und Rechte der konstitutiven Rechtsträger
Art. 6 Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts
1 Multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist und deren jährlicher konsolidierter Umsatz in der Steuerperiode unmittelbar vor der Berichtssteuerperiode einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.
2 Der Bundesrat legt den Schwellenwert fest und passt ihn unter Berücksichtigung der internationalen Standards in diesem Bereich an.
Art. 7 Einreichungspflicht des berichtenden Rechtsträgers
Der berichtende Rechtsträger ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzureichen.
Art. 8 Einreichungspflicht eines andern in der Schweiz ansässigen konstitu-
tiven Rechtsträgers
Die ESTV kann jeden anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, dessen jährlicher konsolidierter Umsatz den nach Artikel 6 festgelegten Schwellenwert überschreitet, zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichten, wenn:
a. der Staat oder das Hoheitsgebiet, in dem die Konzernobergesellschaft steuerlich ansässig ist, kein Partnerstaat ist; oder
b. beim Partnerstaat, in dem die Konzernobergesellschaft steuerlich ansässig ist, ein systemisches Scheitern eingetreten ist.
Art. 9 Im Ausland ansässige substituierende Konzernobergesellschaft Ein im Ausland ansässiger konstitutiver Rechtsträger kann vom multinationalen Konzern als substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden, wenn:
a. sein Ansässigkeitsstaat die Einreichung länderbezogener Berichte vorschreibt;
b. sein Ansässigkeitsstaat ein Partnerstaat ist;
c. beim Ansässigkeitsstaat kein systemisches Scheitern eingetreten ist;
d. der Ansässigkeitsstaat vom konstitutiven Rechtsträger die Meldung über dessen Eigenschaft als substituierende Konzernobergesellschaft erhalten hat.
Art. 10 Registrierungs- und Meldepflicht
1 Berichtende Rechtsträger haben sich unaufgefordert bei der ESTV zur Registrierung anzumelden.
2 Für die Registrierung hat der berichtende Rechtsträger anzugeben: