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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten

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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG

a. seine Eigenschaft als Konzernobergesellschaft oder als substituierende Konzernobergesellschaft;

b. die Firma sowie den Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung;

c. die UID;

d. die Adresse;

e. das Datum der Aufnahme seiner Tätigkeit.

3 Jeder andere in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger muss der ESTV die Firma, die Adresse und die Ansässigkeit des zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichteten konstitutiven Rechtsträgers angeben.

4 Die Registrierungs- und die Meldepflicht sind bis spätestens am letzten Tag der Berichtssteuerperiode zu erfüllen.

5 Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der berichtende Rechtsträger unaufgefordert bei der ESTV abzumelden.

Art. 11 Einreichungsfrist

1 Die berichtenden Rechtsträger übermitteln den länderbezogenen Bericht jährlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Berichtssteuerperiode an die ESTV.

2 In Fällen nach Artikel 8, beginnt die Einreichungsfrist an dem Tag zu laufen, an dem die ESTV den in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger schriftlich aufgefordert hat, den länderbezogenen Bericht einzureichen.

Art. 12 Übermittlung des länderbezogenen Berichts innerhalb des multinati-

onalen Konzerns

Ist ein konstitutiver Rechtsträger, der weder die Konzernobergesellschaft noch die substituierende Konzernobergesellschaft ist, in einem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig, der oder das die internationalen Standards in diesem Bereich anwendet und in seinem internen Recht eine Einreichungspflicht zu den Bedingungen nach Artikel 8 vorsieht, so kann die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft den länderbezogenen Bericht an diesen konstitutiven Rechtsträger zur Einreichung bei der zuständigen ausländischen Behörde übermitteln.

4. Abschnitt: Übermittlung länderbezogener Berichte

Art. 13 Übermittlung und Verwendung der länderbezogenen Berichte

1 Die ESTV übermittelt die von den berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, in denen konstitutive Rechtsträger desselben multinationalen Konzerns ansässig sind.