Vorlage BG
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten
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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG
2 Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Vorkehrungen, die für die Anwendung der anwendbaren Abkommen notwendig sind.
3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.
Art. 17 Datenbearbeitung
1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, bearbeiten.
2 Sie kann die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz systematisch verwenden.
Art. 18 Informationssystem
1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten der länderbezogenen Berichte, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.
2Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.
3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:
a. länderbezogene Berichte nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;
b. ein Register der in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger zu führen;
c. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;
d. die Überprüfung nach Artikel 22 durchzuführen;
e. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
f. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;
g. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;
h. Statistiken zu erstellen.
4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:
a. die Organisation und Führung des Informationssystems;
b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
c. den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;