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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten

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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG

2 Sie übermittelt die länderbezogenen Berichte, die sie aufgrund der Artikel 7 und 8 erhalten hat, an die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörden der Kantone, in denen konstitutive Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns ansässig sind.

3 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten und die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

4 Die länderbezogenen Berichte, welche die ESTV aufgrund von Artikel 8 erhält, unterliegen denselben Einschränkungen bei der Verwendung, wie wenn sie diese aufgrund der ALBA-Vereinbarung erhalten hätte.

Art. 14 Verjährung

1 Der Anspruch gegenüber dem berichtenden Rechtsträger auf Übermittlung der länderbezogenen Berichte verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Kalenderjahre, in der die länderbezogenen Berichte einzureichen waren.

2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der länderbezogenen Berichte gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem berichtenden Rechtsträger zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

3 Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die länderbezogenen Berichte zu übermitteln waren.

5. Abschnitt: Von den Partnerstaaten eingehende länderbezogene Berichte

Art. 15

Die ESTV leitet länderbezogene Berichte, die ihr Partnerstaaten übermittelt haben, den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden weiter. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 16 Aufgaben der ESTV

1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der anwendbaren Abkommen sowie dieses Gesetzes.