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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 10 Seiten

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Automatischer Austausch länderbezogener Berichte. BG

2 Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts:

a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der berichtenden Rechtsträger an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;

b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen;

c. Vertreter und Vertreterinnen der berichtenden Rechtsträger einvernehmen.

3 Stellt sie fest, dass der berichtende Rechtsträger seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm die Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.

4 Können sich der berichtende Rechtsträger und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.

5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:

a. die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;

b. den Inhalt der länderbezogenen Berichte nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz.

7. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung

Art. 23

Das Eidgenössische Finanzdepartement darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn es gestützt auf das anwendbare Abkommen:

a. den automatischen Austausch länderbezogener Berichte gegenüber einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt;

b. das Abkommen kündigt.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Verletzung der Einreichungs-, Registrierungs- und Meldepflichten

1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Einreichungspflicht nach Artikel 7 oder 8 verletzt;

b. die Registrierungspflicht nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 verletzt;

c. die Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 3 verletzt.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.