Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
unbeschränkt sein. Das Versicherungsunternehmen ist deshalb berechtigt, seine Nachhaftung zu limitieren, allerdings darf es in den AVB keine kürzere Frist als fünf Jahre vorsehen.
Absatz 2
Der Vorbehalt in Absatz 2 erfasst zum einen sämtliche Haftpflichtversicherungen bei denen während der Vertragsdauer geltend gemachte Ansprüche versichert sind (Claims-made-Prinzip) und nimmt diese von der halbzwingenden Anwendbarkeit (vgl. Art. 98 VE-VVG) der Nachhaftung aus. Zum anderen soll die Krankenversicherung nach VVG vorbehalten werden, sofern ein Wechsel der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers von einem Versicherungsunternehmen zum anderen erfolgt und beide das sogenannte Behandlungsprinzip vorsehen. Beim Behandlungsprinzip wird für die Auslösung der Leistungspflicht auf das Behandlungsdatum (Krankenpflegeversicherung) oder auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (Taggeldversicherung) abgestellt. Nicht massgebend für die Leistungspflicht ist daher der Krankheitsbeginn.
Artikel 35d Hängige Versicherungsfälle
Diese zwingende Bestimmung (vgl. Art. 97 VE-VVG) kodifiziert einen Entscheid des Bundesgerichtes26, nach welchen es unzulässig ist, dass sich ein Versicherungsunternehmen das Recht einräumen lässt, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende Leistungsverpflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben. Das Versicherungsunternehmen hat jene Leistungen zu erbringen, zu welchen es sich vertraglich verpflichtet hat – unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag (etwa im Teilschadenfall) vorzeitig aufgelöst wird.
Artikel 36 Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb; privatrechtliche
Folgen
Wird einem Versicherungsunternehmen aufsichtsrechtlich die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen, so soll die Versicherungsnehmerin und der Versicherungsnehmer – wie bisher (vgl. Art. 36 VVG) – berechtigt sein, den Vertrag ausserordentlich zu kündigen. In genau gleichem Sinne und konsequenterweise muss die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer aber auch berechtigt sein, den Vertrag ausserordentlich zu kündigen, falls ein bewilligungspflichtiges Versicherungsunternehmen schon gar nicht über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügt. Die Unzumutbarkeit einer Weiterführung des Vertrags soll auch für diese Fälle gesetzlich statuiert werden. Die Bestimmung ist abgestimmt mit Artikel 61 Absatz 3 VAG, wonach ein Versicherungsunternehmen nach Entzug der Bewilligung keine Versicherungsverträge mehr abschliessen, verlängern oder im Deckungsumfang erweitern darf.
26 Vgl. BGE 135 III 225.