Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 66 Gattungssachen

Der dispositiv ausgestaltetet Artikel 66 VVG soll im Sinne einer Deregulierung aufgehoben werden. Er setzt voraus, dass «die versicherte Sache der Gattung nach bestimmt» ist (z.B. «Hausrat» bei Hausratversicherungen). Damit deckt sich diese Umschreibung beinahe wortwörtlich mit jener von Artikel 71 Absatz 1 OR. Beide Gesetzesartikel nehmen Bezug auf eine Abrede zwischen den Vertragsparteien, die eine Sache nicht nach individuellen, sondern nach allgemeinen Qualitätsmerkmalen umschreibt. Welche dies sind, lässt sowohl das VVG wie auch das OR offen.

Artikel 67

Gehört in die Sachversicherung und findet sich entsprechend neu in Art. 58.

Artikel 68

Gehört in den allgemeinen Teil und findet sich entsprechend neu in Artikel 42b.

Artikel 69

Gehört in die Sachversicherung und findet sich entsprechend neu in Artikel 51a.

Artikel 70

Gehört in den allgemeinen Teil und findet sich entsprechend neu in Artikel 42c.

Artikel 71

Gehört in den allgemeinen Teil und findet sich entsprechend neu in Artikel 46c.

Artikel 72

Gehört in die Unfall- und Krankenversicherung und findet sich entsprechend neu in Artikel 95c.

2.2.3 3. Abschnitt: Lebensversicherung

Artikel 73

Gehört in die allgemeinen Bestimmungen und findet sich entsprechend neu in Artikel 13.

Artikel 74 Versicherung auf fremdes Leben

Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die unbestrittene absolut zwingende Regel von Artikel 74 Absatz 1 des geltenden VVG. Jedermann hat ein Recht darauf zu wissen, welche Versicherungen auf seinen Tod abgeschlossen werden. Dies ist nicht nur aus ethi-