Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
schen Gründen erforderlich; damit kann auch verhindert werden, dass Versicherungsverträge für Wetten missbraucht werden (z.B. als Versicherungsvertrag ausgestaltete Wette auf das Leben einer bekannten Persönlichkeit). Die Festlegung und Änderung von Begünstigungen sind aus demselben Grund ebenfalls zustimmungsbedürftig und müssen schriftlich erfolgen.
Absatz 3
Die Person, auf deren Tod die Versicherung abgeschlossen wird, ist die Gefahrperson. Ist diese mit dem Antragsteller nicht identisch, so liegt eine Fremdversicherung vor. Die Relevanz des Wissens der Gefahrperson ergibt sich bereits aus Artikel 5 Absatz 2, denn diese Bestimmung knüpft die Rechtsfolgen bei Fremdversicherungen an jede wesentliche Gefahrerhöhung. Die Unterscheidung zwischen solchen mit oder ohne Zutun der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers soll entfallen (Art. 28). Damit entfällt auch die Notwendigkeit, diesbezüglich die Gefahrperson der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer gleichzustellen. Aus diesem Grund kann die dispositive Bestimmung von Artikel 74 Absatz 3 VVG aufgehoben werden.
Artikel 75 Unrichtige Altersangabe
Artikel 75 VVG enthält eine auf Personenversicherungen (Leben, Unfall, Krankheit) anwendbare Sonderbestimmung über die Rechtsfolgen einer falschen Anzeige des Alters der zu versichernden Person. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung war schon jeher gering und ist seit der Einführung von Artikel 3 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199731 (GwG) noch kleiner geworden. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 GwG müssen Versicherungseinrichtungen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens, einen erheblichen Wert erreichen. Gestützt auf Artikel 3 des Reglements vom 21. Dezember 2015 der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist von einem erheblichen Wert auszugehen, wenn sich die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer zu einer Prämienzahlung von mehr als 25 000 Franken innert fünf Jahren verpflichtet. Das Versicherungsunternehmen muss in diesen Fällen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer an Hand eines amtlichen Ausweises identifizieren. Dabei nimmt es notwendigerweise auch das Geburtsdatum der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers zur Kenntnis. Damit dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass das Geburtsdatum im Antragsformular falsch eingetragen wird. Geschieht es trotzdem, so stellt sich zudem die Frage, ob dem Versicherungsunternehmen nicht gestützt auf Artikel 8 Ziffer 3 VVG das Recht verwehrt werden muss, sich auf die Rechtsfolgen gemäss Artikel 75 VVG zu berufen.
Auf Grund dieser geringen praktischen Bedeutung soll deshalb Artikel 75 VVG im Sinne einer Deregulierung aufgehoben werden.
31 SR 955.0