Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht

Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 76 Versicherung zugunsten Dritter

a. Grundlage. Umfang der Begünstigung

Absatz 3

Diese neue dispositiv ausgestaltete Bestimmung klärt das Schicksal der Ansprüche von Mit- und Nachbegünstigten für den Fall, dass eine begünstigte Person aus Gründen, die sie zu verantworten hat, ihren Anspruch verliert. Die Ansprüche der Mit- oder Nachbegünstigten sollen (entsprechend Art. 84 Abs. 4 VVG) zu gleichen Teilen anwachsen. Damit soll die kritisierte Praxis des Bundesgerichts korrigiert werden32, wonach in diesen Fällen das Versicherungsunternehmen gar keine Leistungen erbringen muss.

Artikel 78 c. Natur des Begünstigten zustehenden Rechtes

Die Bestimmung enthält mit Absatz 2 eine neue, dispositive Regelung bei Wegfall eines Begünstigten. Die Vorschrift soll der von der Versicherungsnehmerin oder vom Versicherungsnehmer gewählten Begünstigtenordnung nach Möglichkeit zum Durchbruch verhelfen, indem bei Vorabsterben eines Begünstigten, für den keine Nachbegünstigten bezeichnet wurden, dessen Nachkommen die Versicherungsleistung beanspruchen können.

Artikel 87 und 88

Gehören in die Unfall- und Krankenversicherung und finden sich entsprechend neu in Art. 95a und 95b.

Artikel 89 Lebensversicherung; Vorzeitige Beendigung und Umwandlung

Lebensversicherungen haben üblicherweise eine Vertragsdauer von fünf, zehn oder mehr Jahren. In Abweichung vom obligationenrechtlichen Grundsatz, dass beide Parteien bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer gebunden sind und des in Artikel 35a VE-VVG vorgeschlagenen ordentlichen Kündigungsrechts, verleiht die Bestimmung von Artikel 89 VE-VVG der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer ein besonderes, einseitiges Kündigungsrecht und ersetzt damit das in Artikel 89 VVG statuierte Rücktrittsrecht. Die Kündigung hat wie im geltenden Recht schriftlich zu erfolgen.

Die Norm ist wie im geltenden Recht halbzwingend (Art. 98 VVG).

Artikel 89a Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des grenz-

überschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sollte die Bestimmung von Artikel 89a VVG im Rahmen des Folgeprogramms nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex-Vorlage; BBl 1993, I, 871) den Acquis communautaire der EU in Bezug auf das Rücktrittsrecht beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, unter Vorbehalt der Gewährung von Gegenrecht, in das

32 Vgl. BGer 5C.87/2002 vom 24.10.2002