Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

schweizerische Recht einbringen. Dies ist jedoch nie erfolgt: Die Schweiz hat seither einen einzigen Staatsvertrag abgeschlossen, welcher die transnationale Dienstleistungsfreiheit regelt. Am 19. Dezember 1996 schloss sie betreffend die Direktversicherung mit dem Fürstentum Liechtenstein einen Vertrag, welcher seit dem 1. Januar 1997 in Kraft ist. Weitere Abkommen sind nicht in Sicht. Aus diesem Grund wird der Artikel 89a VVG ersatzlos aufgehoben.

Artikel 90 Umwandlung und Rückkauf

a. Im Allgemeinen

Das geltende Recht (Art. 90 ff. VVG) bietet zwei Formen der Desinvestition von Lebensversicherungsverträgen an: Umwandlung bei jeder Lebensversicherung, für welche die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, oder Rückkauf bei denjenigen Lebensversicherungen, die in ihren technischen Berechnungen auf eine sicher auszuführende Leistung des Versicherungsunternehmens abstellen und daher mit einem Sparprozess verbunden sind. Der vorliegende Entwurf übernimmt diese Grundgedanken mit verschiedenen praxisgerechten Anpassungen.

Absatz 1

Die halbzwingende Bestimmung übernimmt die geltende Bestimmung (Art. 90 Abs. 1 VVG). Bei der Umwandlung wird der Vertrag nicht aufgelöst, sondern ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung überführt, indem die versicherten Leistungen soweit reduziert werden, dass sie in etwa denjenigen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Umwandlung mit einer Einmaleinlage in der Höhe des Rückkaufswertes finanziert werden können. Damit wird ein positives Deckungskapital vorausgesetzt, was das Erfordernis der Entrichtung von drei Jahresprämien der heutigen Regel obsolet macht. Der Umwandlungswert wird basierend auf dem Abfindungswert bei Umwandlung nach den technischen Grundlagen des Versicherungsvertrags berechnet.

Absatz 2

Der Vertrag kann die Umwandlung von einem Mindestwert abhängig machen. Wird dieser Mindestwert nicht erreicht, so hat das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine, in den Vertragsgrundlagen vorzusehende, angemessene Entschädigung zu entrichten. Die Angemessenheit hat sich dabei grundsätzlich am Barwert des Umwandlungswerts zu orientieren.

Absatz 3

Hat die Versicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist einen Rückkaufswert, so kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bei Beendigung des Vertrags – unabhängig von welcher Vertragspartei die Kündigung ausgesprochen wird – anstelle der Umwandlung auch den Rückkauf wählen. Dies betrifft also etwa die lebenslängliche Todesfallversicherung oder die so genannte gemischte Lebensversicherung. Nicht rückkaufsfähig sind hingegen die reine Erlebensfallversicherung und die temporäre Todesfallversicherung.

Mit dem Rückkauf wird der Vertrag ganz oder teilweise aufgelöst und das Versicherungsunternehmen vergütet der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungs-