Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

nehmer den Rückkaufswert. Dieser richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen und in der Regel nach den technischen Grundlagen des Versicherungsvertrags berechneten Abfindungswert bei Rückkauf, welcher im Wesentlichen dem Inventardeckungskapital, vermindert um allfällige Abzüge für nicht amortisierte Abschlusskosten und für das Zinsrisiko, entspricht. Voraussetzung für den Rückkauf ist – und dies wird mit der vorgeschlagenen Formulierung klargestellt – wie bereits für die Umwandlung, dass effektiv ein Rückkaufswert vorhanden ist.

Die Bestimmung ist halbzwingend ausgestaltet.

Artikel 95 Pfandrecht des Versicherungsunternehmens, Liquidation

Mit Blick auf den E-Commerce und eine medienbruchfreie Kommunikation soll an Stelle der im Artikel 95 VVG festgelegten schriftlichen Aufforderung neu auch eine Aufforderung in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht genügen (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).

2.2.4 4. Abschnitt: Unfall- und Krankenversicherung

Neu wird zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes unter dem Titel II. «Besondere Bestimmungen» ein 4. Abschnitt «Unfall- und Krankenversicherung» mit den unveränderten alten Artikeln 87 und 88 eingefügt (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik), neu Artikel 95a (Kollektive Unfall- und Krankenversicherung; Forderungsrecht des Begünstigten) und Artikel 95b (Unfallversicherung; Invalidenentschädigung).

2.2.5 5. Abschnitt: Koordination

Neu wird zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes unter dem Titel II. «Besondere Bestimmungen» ein 5. Abschnitt «Koordination» eingefügt (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).

Artikel 95c Regressrecht des Versicherungsunternehmens

Auf Grund der neuen Systematik wird Artikel 72 VVG in den 5. Abschnitt: Koordination des Titels II. Besondere Bestimmungen verschoben (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).

Absatz 1

Weil die Schadenversicherung dem Ausgleich einer vom Versicherten erlittenen Vermögenseinbusse dient, sollen Leistungen aus einem Schadenversicherungsvertrag zwingend nicht mit anderen Leistungen kumuliert werden können, die ebenfalls der Regulierung des erlittenen Schadens dienen. Dies bedeutet, dass die geschädigte versicherte Person ihren Schaden nur einmal ersetzt erhält und beispielsweise nicht vom Versicherungsunternehmen und vom Schädiger je die volle Ersatzleistung verlangen kann.