Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Absatz 2

In dieser Bestimmung wird eine (in der seinerzeitigen Vernehmlassung zur Totalrevision unbestrittene) Regelung zum Regressrecht des Versicherungsunternehmens gegenüber einem haftpflichtigen Dritten aufgenommen. Nach der heutigen Rechtslage ist das Versicherungsunternehmen, das den Ersatz des Schadens aus Vertrag übernommen hat, ein aus Vertrag Haft- beziehungsweise Ersatzpflichtiger im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 OR. Damit steht es in der mittleren Position der Regressordnung und kann gegenüber demjenigen, der für den Schaden ohne Verschulden aufgrund einer Gesetzesvorschrift (kausal) haftet, keinen Rückgriff nehmen. Einer langen und weit verbreiteten Kritik Rechnung tragend (vgl. dazu BGE 137 III 353 E. 4 mit zahlreichen Verweisungen) übernimmt die – wie Absatz 1 – als zwingendes Recht ausgestaltete Bestimmung (vgl. Art. 97 VE-VVG) den Grundgedanken von Artikel 72 Absatz 1 VVG und führt diesen den praktischen Bedürfnissen entsprechend weiter, indem sie im Rahmen der vom leistenden Versicherungsunternehmen gedeckten gleichartigen Kategorien von Schadensposten den Eintritt (Subrogation) in die Rechte der versicherten Person statuiert. Im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 72 Abs. 1 VVG) soll das Versicherungsunternehmen damit nicht nur gegen den aus unerlaubter Handlung Haftenden, sondern gegen sämtliche Ersatzpflichtige vorgehen können, also auch wenn diese aus Vertragsverletzung oder aus einer Kausalhaftung zum Ersatz verpflichtet sind. Damit gilt für die privaten Schadenversicherer das gleiche wie für die Sozialversicherer (vgl. Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts33 [ATSG]). Es gibt keine Gründe, weshalb gewisse Haftungskategorien vom Regress ausgeschlossen werden sollten, vielmehr führt die Belastung der Risikogemeinschaft des Schadensverursachers auch zu einer sinnvollen Kostenverteilung. Zudem wird mit einer Ausweitung des Regressrechts die Regressabwicklung wesentlich vereinfacht. Die vorgeschlagene Bestimmung geht den allgemeinen Regeln von Artikel 50 f. OR vor und lässt, im Gegensatz zum dispositiven Recht von Artikel 72 Absatz 1 VVG, keinen Raum für Abreden, die die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer benachteiligen könnten. So ist beispielsweise die Zession zukünftiger Haftpflichtansprüche an das Versicherungsunternehmen nicht mehr zulässig.

Absatz 2 gilt insbesondere auch für die Haftpflichtversicherung – auf deren Regress Artikel 72 VVG nur analog für anwendbar erklärt wird –, weil hier die oder der Versicherte Schädiger und eine Drittperson Geschädigte ist. Anstelle dieses Kunstgriffs soll Artikel 72 Absatz 2 des Entwurfs auch für die Subrogation des Haftpflichtversicherers in die Rückgriffsansprüche des Versicherten gegen Mithaftpflichtige Anwendung finden. Keine Subrogation steht dem Versicherungsunternehmen indes in den Fällen zu, in denen die Leistung des Dritten an den Geschädigten Erfüllung einer Vertragspflicht ist. Insbesondere subrogiert das Versicherungsunternehmen daher nicht in die Lohnfortzahlungsansprüche des Versicherten gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.

Absatz 3

Die Bestimmung enthält wie heute ein Regressprivileg bei leichter Fahrlässigkeit zugunsten von Personen, die in einer engen Beziehung zur oder zum Versicherten

33 SR 830.1