Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
stehen, wobei die enge Beziehung dem allgemeinen Rechtsverständnis zu diesem Privileg entsprechend neu konkreter ausformuliert wird.
Artikel 96 Ausschluss des Regressrechtes des Versicherungsunternehmens
Auf Grund der neuen Systematik wird der teilzwingende Artikel 96 VVG in den
5. Abschnitt «Koordination» des Titels II. «Besondere Bestimmungen» verschoben (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).
2.3 III. Zwingende Bestimmungen
Auf Grund der neuen Systematik wird der Titel IV. «Zwingende Bestimmungen» zum III. Titel (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).
Ein Anliegen des Entwurfs ist die Sicherstellung eines vernünftigen und realisierbaren Versichertenschutzes (vgl. Ziff. 1.1.4 Rückweisung der Totalrevision des VVG, Ziff. 3). Mit Blick darauf ist das Eingreifen des Gesetzgebers dort geboten, wo ein Informations- oder Einflussgefälle zwischen den Vertragsparteien besteht. Vom Schutzbereich der zwingenden und halbzwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes sollen daher nicht nur Verträge mit Konsumenten, sondern auch solche mit kleinen und mittleren Unternehmen erfasst werden. Bei diesen liegt die Schutzwürdigkeit ebenfalls im spezifischen Charakter der Versicherungsmaterie begründet, welche aufgrund ihrer Eigenarten und Komplexität selbst für geschäftsgewandte Personen nur schwer zu beherrschen ist. Ausnahmen rechtfertigen sich lediglich bei Kredit-, Kautions- und Transportversicherungen und mit Blick auf berufliche und gewerbliche Risiken (Grossrisiken) gemäss Artikel 98a VE-VVG, beziehungsweise bei sogenannten professionellen Versicherungsnehmern, weil die betreffenden Versicherungsnehmer in der Regel über Strukturen (Rechtsabteilungen etc.) verfügen, die ihnen die ausreichende Wahrung der eigenen Interessen ermöglichen. Die zwingenden und halbzwingenden Bestimmungen werden in den Artikeln 97 und 98 VE-VVG aufgeführt.
Artikel 97 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen
Artikel 97 VVG listet schon heute die zwingenden Bestimmungen auf, die nicht abgeändert werden dürfen. Neben den bestehenden sind neu die folgenden Bestimmungen des VE-VVG zwingend ausgestaltet: Artikel 10 Absatz 2, Artikel 10a, Artikel 35b, Artikel 35d, Artikel 37, Artikel 47a, Artikel 53 Absätze 1 bis 2 sowie Artikel 72 Absätze 1 und 2.
Zufolge des neu eingefügten Artikels 98a Absatz 1 VE-VVG kann der bisherige Absatz 2 aufgehoben werden.
Artikel 98 Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder
des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen
Artikel 98 VVG listet schon heute die teilzwingenden Bestimmungen auf, die nicht zuungunsten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers oder der