Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 15 Seiten
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2.5.4 Neue Anhänge
2.5.4.1 Gewerbliche Kühllagerschränke (Anhang 2.23)
Gemäss 14 Teilnehmenden sind die geplanten Grenzwerte weit entfernt von heutigen Bestgeräten. Daher soll ab 2017 die Klasse D als Mindestanforderung eingeführt werden (SH, TG, asci, FRC,
Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, Toptest, VCS, WWF). Auf dem Markt würden bereits heute viele Geräte in dieser Klasse angeboten. Zudem liege das schweizerische Einsparpotenzial mithilfe der Klasse D als Mindestanforderung bei 45 GWh/Jahr.
2.5.4.2 Haushaltsdunstabzugshauben (Anhang 2.24)
Eine Gruppe von 14 Teilnehmenden bewertet die geplanten Marktauschlüsse der EU-Vorschriften für die Klassen F, E und D als zu wenig streng, da die Vorschriften nicht der BAT entsprächen (SH, TG, asci, FRC, Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, Toptest, VCS und WWF). Gemäss Antrag sollen Geräte der Effizienzklasse C ab dem 1. Januar 2017 und diejenigen der Klasse A ab Januar 2019 als Mindestanforderungen gelten. Die Antragsteller stützen sich dabei auf eine Marktrecherche der Schweizerischen Agentur für Energieeffizienz, gemäss derer Geräte in der Schweiz bereits 2015 den Klassen A und A+ entsprechen. Das gesamtschweizerische Sparpotenzial der Klasse A gegenüber dem heute typischen Modell sei bei rund 40 Millionen kWh/Jahr.
Weiter fordern dieselben Teilnehmenden, die Übergangsfristen zu streichen: Spätestens ab Stufe 2 (Februar 2017) seien keine weiteren Übergangsfristen für das Inverkehrbringen nötig.
2.5.5 Weitere Anträge zu elektrischen Geräten
Verschiedene Antragssteller verlangen im Sinne der Motion 11.3376 die Einführung derselben Mindestanforderungen für Herdplatten und Kochmulden wie die geplanten Verschärfungen der EU 2018 und 2020 (asci, FRC, Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, VCS, WWF).
Geräte für die Wärmeerzeugung, Warmwasser und Lüftung (Bauprodukte)
Die meisten Teilnehmenden formulieren keine expliziten Bemerkungen zu den Bauprodukten. Sich äussernde Teilnehmende begrüssen mehrheitlich die Anpassungen im Sinne der EU-Verordnungen (SH, SZ, TG, asci, FRC, Greenpeace, Holzenergie Schweiz, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, suissetec, VCS, WWF). Sie befürworten die differenzierte Übernahme der EU-Verordnungen. Ferner bezeichnen dieselben Akteure die Übergangsfristen als praktikabel und zumutbar. Einige verlangen noch weitergehende Vorgaben. Sie plädieren für eine Vereinfachung der Übergangsbestimmungen und für den Verzicht von Übergangsfristen fürs Inverkehrbringen (nur Abgabefrist behalten).
GKS, kf, sgv, FEA, economiesuisse, und VSG lehnen die Änderungen ausdrücklich ab. Sie befürworten zwar eine undifferenzierte Übernahme der EU-Richtlinien. Die vorliegende Revision des Anhangs 2.1 sehe jedoch höhere Anforderungen an die Effizienz vor als die EU-Verordnungen. Die Abweichungen der EU-Regeln sind angesichts einer drohenden Schwächung der Wirtschaft, Einkauftourismus und vielen internationalen Ausschreibungen von Bauprojekten aufzuheben – auch wenn dies Anpassungen von SIA-Normen zur Folge hätte (kf).
ewz und SSV betonen, dass bei der Haus- und Gebäudetechnik primär die Systemeffizienz zentral sei. Eine Überwertung der Energieetikette gelte es zu vermeiden. Zumal mit Luftreinhalte- oder Lärmschutzverordnungen weitere Vorschriften unabhängig der Etikette zu berücksichtigen sind. Laut ewz darf die Etikette nicht die Entwicklung von Bauprodukten beeinträchtigen und kleinere Firmen durch Anforderungen vom Marktzugang ausschliessen.
2.6.1 Geänderte Anhänge: Wassererwärmer und Warmwasserspeicher (Anhang 2.1)
14 Teilnehmende plädieren für die jetzige Einführung der Effizienzklasse B Anforderungen. In der EU ist die Effizienzklasse C erst ab dem 26. September 2017 gefordert, obwohl bereits Warmwasserspeicher der Effizienzklasse B verfügbar seien (SH, TG, asci, FRC, Greenpeace, Pro Natura,
PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, Toptest, VCS, WWF). Der Unterschied zwischen den Klassen B und C betrage gemäss einer groben Hochrechnung rund 200 GWh pro Jahr.
Für fünf Akteure sind die zusätzlichen Vorschriften gegenüber EU-Recht und die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf grössere Wassererwärmer nicht nachvollziehbar (BL, GKS, FEA, kf und VSG). Abweichungen der EU-Anforderungen führen zu erheblichem Mehraufwand, markanten Preisanstie-