Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 15 Seiten
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2.6.3 Aktualitäten zum Ökodesign und Ökolabelling von Bauprodukten
Die neuen EU-Verordnungen sollen zeitgleich mit der EU und bereits mit der jetzigen und nicht mit der nächsten EnV-Revision ins schweizerische Recht übernommen werden. So der Antrag des Konsumentenforums.
Holzfeuerungen
Mehrere Teilnehmende fordern, die Schweizer Führungsrolle bei Holzfeuerungen zu stärken (u.a. AEE, asci. FRC, Greenpeace, Holzenergie Schweiz, Pro Natura, S.A.F.E., SPS, WWF). Das heisst, die betreffenden EU-Verordnungen (2015/1185-1189) sollen die Schweizer Vorschriften soweit sinnvoll ergänzen, jedoch nicht kompromittieren. Die Anforderungen des bestehenden Qualitätssiegels von Holzenergie Schweiz sollen zudem verbindlich übernommen werden.
Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen (Anhang 3.6)
28 Anhörungsteilnehmende äusserten sich explizit zum Anhang 3.6. Davon unterstützen fünf Kantone (BL, SH, SZ, TI, TG) ohne detaillierte Erläuterungen und 19 Akteure mit Vorbehalten die Anpassungen (BE, asci, FRC, Greenpeace, kf, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, Solar Campus, SPS, strasseschweiz, Swiss eMobility, TCS, Toptest, VCS, VSG, WWF). Vier Organisationen sind gegen die Änderungen oder lehnen die Energieetikette grundsätzlich ab (AGVS, auto-schweiz, sgv, VFAS). Ein Teil der Mitgliederverbände von strasseschweiz ist der Meinung, dass die Energieetikette für Personenwagen überflüssig geworden ist. Andere Mitgliederverbände von strasseschweiz wiederum erachten die Beibehaltung der Energieetikette für Personenwagen als durchaus sinnvoll.
Die Mehrzahl der Anhörungsteilnehmenden begrüsst ausdrücklich die vorgesehene Angabe der CO2-Emissionen aus der Treibstoffbereitstellung für alle Treibstoffarten auf der Energieetikette, da somit sämtliche Wirkungsketten berücksichtigt werden (u.a. asci, FRC, Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, Swiss eMobility, Toptest, VCS, WWF). Der geplante Verzicht auf das Erstellen eines Verbrauchskatalogs in gedruckter Form wird durchgehend positiv bewertet.
Generelle Äusserungen zur Energieetikette für Personenwagen
Die Befürworter meinen, die Verordnungsanpassungen entsprechen weitgehend den heutigen Gegebenheiten und sprechen der Etikette teilweise grossen Kundennutzen zu (TCS). Analog zu den Elektrogeräten verlangt TG Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Fahrzeugen und kritisiert eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge. Laut Konsumentenforum hat die Energieetikette für Personenwagen bisher einen geringen Einfluss auf den Fahrzeugneukauf. Die Organisation begrüsst aber eine Stärkung der Etikette.
Wegen den geltenden und geplanten CO2-Grenzwerten für neue Personenwagen und der administrativen Belastung von KMUs stellen AGVS, auto-schweiz und VFAS die Energieetikette für Personenwagen und deren Nutzen grundsätzlich in Frage. auto-schweiz und VFAS bezeichnen die Etikette für Personenwagen als überflüssig und schlagen daher deren ersatzlose Streichung vor.
Zwölf weitgehend identische Stellungnahmen hinterfragen die Etikette zwar nicht grundsätzlich, äussern jedoch Bedenken zu deren Umsetzung und Mehrwert (asci, FRC, Greenpeace, Pro Natura,
PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, Toptest, VCS, WWF). Die Akteure erläutern, dass bei der Gestaltung der Energieetikette die Angabe zu den CO2-Emissionen im Vordergrund stehen soll, weil der effektive CO2-Ausstoss das wichtigste ökologische Kriterium für den Fahrzeugkauf sei. Die momentane Handhabung mit der Darstellung des effektiven Verbrauchs und der Effizienzkategorie ist nach Ansicht dieser Gruppe nicht besonders kundenfreundlich. Die Einteilung der Fahrzeuge in Effizienzkategorien bringe eine unnötige Verdoppelung der Information, jedoch kaum einen Mehrwert für Kunden.
Kennzeichnungspflicht und freiwillige Kennzeichnung
Vertreter der Verkehrswirtschaft (AGVS, auto-schweiz, TCS, strasseschweiz, VFAS) betrachten die Begrenzung der Fahrleistung auf 2000 Kilometer als alleiniges Kriterium ungeeignet, da die Definition (Ziff 2.1 mit Bezug auf Art 1 lit. p oder q EnV) nicht eindeutig sei. Beispielsweise führe die Definition bei bereits zugelassenen Fahrzeugen mit weniger als 2000 Kilometern in Verkaufsstellen zu möglichen Unklarheiten. Zudem interpretieren dieselben Verkehrsverbände die Ziffer 2.3 als ersten