Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 15 Seiten
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2. Ergebnisse der Anhörung Generelle Bemerkungen
Die sieben Kantone AI, BS, GE, JU, NW, SO und UR stimmen der EnV-Revision 16b generell zu. Die Kantone BE und SZ befürworten die Änderungen mit Ausnahme der Entschädigungsbefristung für wiederkehrende Kosten bei Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken. Sieben Teilnehmer enthalten sich gänzlich (FR, GL, Biofuels Schweiz, die EnDK, die Erdöl-Vereinigung, öbu, ökostrom Schweiz). Die weiteren Teilnehmenden beschränken ihre Stellungnahmen angesichts der thematischen Breite der Revision grösstenteils auf die jeweilige Organisation betreffende Änderungen und nehmen differenziert Stellung.
Die Präzisierung der Publikationspflicht und die Globalbeiträge werden eindeutig befürwortet. Die Teilnehmenden begrüssen mehrheitlich die Vorschriften für elektrische Geräte sowie die Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen – jedoch mit gegensätzlichen Vorbehalten. Beim Verfahren der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sind sich die Teilnehmenden uneinig.
Präzisierung der Publikationspflicht auf www.stromkennzeichnung.ch
Die meisten Anhörungsteilnehmer äussern sich nicht explizit zur Präzisierung der Internet-Adresse für die Publikation der Stromkennzeichnungen. 11 Teilnehmer begrüssen die Präzisierung ausdrücklich (BE, BL, JU, SH, SZ, TG, AEE, Holzenergie Schweiz, kf, sgv, suissetec). BL unterstützt zwar die Präzisierung, findet jedoch die Nennung einer Internetadresse in der Verordnung fragwürdig. BE regt eine Überarbeitung des Webseiten-Designs an. In der französischen Version von Artikel 1a Absatz 4 des Erlasstextes beantragt der JU, dass die Internetadresse auf Französisch (www.marquage-electricite.ch) formuliert wird.
Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung – Vollzugskosten der Kantone (Art. 17 Abs. 6 EnV)
Die Änderungen werden einstimmig begrüsst. 23 Akteure (AG, AR, BE, BL, GR, JU, LU, OW, SH, SZ, TI, TG, UR, VS, ZG, ZH, AEE, Holzenergie Schweiz, kf, sbv, sgv, SPS, suissetec) unterstützen die Gleichstellung von Teil A und B des Gebäudeprogramms in Sachen Vollzugskosten ausdrücklich. Eine Mehrheit der Kantone befindet den geplanten pauschalen Vollzugskostensatz von 5 % als vertretbar, lehnt jedoch einen tieferen Kostensatz ab. VS unterstützt ebenfalls die Vollzugspauschale von 5 %, wünscht sich jedoch, dass diese aufgrund der gemachten Erfahrungen angepasst werden könnte. ZG rechnet mit einem höheren Aufwand für das Controlling, welcher vom Bund angemessen zu entschädigen sei und beantragt, die Vollzugspauschale auf 6,5 % festzulegen. SH beantragt eine pauschale Entschädigung pro bearbeitetem Fördergesuch.
Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (Anhang 1.7)
46 Stellungnahmen nehmen explizit Bezug auf Anhang 1.7 EnV. Die Anhörungsteilnehmenden sind geteilter Meinung bezüglich der geplanten Änderungen zur Entschädigung der Sanierungsmassnahmen.
Elf Anhörungsteilnehmende begrüssen die Änderungen explizit (AG, BL, GR, OW, SH, TI, TG, VD, kf, KWZ, sgv). Die Mehrheit beurteilt die Frist von 40 Jahren als problematisch oder lehnt diese ab (Ziff. 3.1, lit. d). Vier Organisationen sind mit den Änderungen einverstanden – jedoch nicht mit der 40 jährigen Frist (AEE, ISKB, Holzenergie Schweiz, suissetec). Eine Gruppe von 14 Teilnehmenden plädiert mit Bezug auf Artikel 15abisEnG für eine vollständige Entschädigung der wiederkehrenden Kosten über die Frist von 40 Jahren hinaus bzw. mindestens bis zum Ende der Konzessionsdauer (BE, TI, VS, Axpo, BKW, EKZ, EKW, ewz, IBAarau, SSV, Stadt Lausanne, SWV, swisselectric,
VSE).
Zwölf Organisationen bezeichnen die Frist als problematisch, ohne ein klares Votum für oder gegen die Änderungen abzugeben (asci, FRC, Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS,