Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 15 Seiten

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gen und zu massiven Handelshemmnissen, da die Branche zurzeit 90% der Speicher und Wassererwärmer aus dem EU-Raum importiere und gemäss Schätzungen von GKS 120 bis 160 Millionen Franken Initialaufwand entstehe. Die Mehrkosten für die Geräte schätzt GKS auf 15 % bis 30 %. Der Begriff Nuancen – wie im erläuternden Bericht festgehalten – treffe keinesfalls zu. Dies beanstanden GKS, FEA und VSG. Das Konsumentenforum fürchtet zudem eine Schwächung der einheimischen Betriebe.

Gegenstand der Kritik ist vor allem die geplante Einführung der Effizienzklasse B: Diese Massnahme sei nicht systemorientiert und behindere die Zielerreichung der ES2050, weil die deutlich höheren Investitionskosten im Falle einer verbindlichen Klasse B angesichts des geringfügig kleineren Wärmeverlusts gegenüber der Klasse C wirtschaftlich nicht vertretbar seien.

Der GKS fürchtet mit den geplanten Änderungen u.a. eine Zunahme der Grauimporte (Einkaufstourismus) von Wassererwärmern und -Speichern. Gleichzeitig wird die Wirksamkeit der Vollzugskontrolle in den letzten 30 Jahren durch das BFE bezweifelt. Dies veranlasst GKS zum Vorschlag, zukünftig den Vollzug gemeinsam mit der Hochschule Luzern im Bereich Wassererwärmer, -Speicher und Komfortlüftungen zu übernehmen.

Dementsprechend lehnen GKS, FEA und VSG die Änderungen der Energieverordnung ab und beantragen die vollständige Übernahme der EU-Regelungen inklusive der Terminplanung:

 Die Anforderungen an die Warmhalteverluste sollen wie in der EU am 26.09.2017 in Kraft treten.  Anstelle der Klasse B soll die die Klasse C für die maximalen Wärmeverluste massgebend sein.  Das Labelling soll nur für Geräte bis zu 500 Liter und 70 kW vorgeschrieben sein.

BE beantragt, dass Wassererwärmer und Warmwasserspeicher bis 500 Liter der bestmöglichen Energieklasse gemäss Stand der Technik entsprechen müssen. Gleichzeitig kann BE nicht nachvollziehen, warum eine fakultative Verwendung der Energieetikette für Verbundsysteme vorgesehen ist

– im Gegensatz zur EU – und verlangt den erläuternden Bericht um eine entsprechende Begründung zu ergänzen. Darüber hinaus stellt BE den Antrag, dass die Etikette nach wie vor im Betrieb an den Geräten angebracht werden muss.

2.6.2 Neue Anhänge

2.6.2.1 Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (Anhang 2.25)

Weil bei Raumheizgeräten ein grosses Einsparpotenzial vorhanden ist, unterstützen 14 Anhörungsteilnehmende ausdrücklich die Änderungen (SH, TG, asci, FRC, Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, Toptest, VCS, WWF). Dieselben Akteure fordern zukünftig die Anforderungen näher an der «Best Available Technology BAT» zu orientieren, da bis 2018 Erkenntnisse über die Positionierung des Schweizer Marktes vorhanden sein sollten.

GKS fordert explizit die Möglichkeit Kombiheizgeräte in der EnV aufzuführen. Das Labeling solle sich zudem auf die gleichen Geräte wie in der EU beschränken.

In Einklang mit der EU-Regelung beantragen vier Teilnehmer die verpflichtende Einführung der Energieetikette für Verbundsysteme (BE, GKS, kf, Swissolar). Ein fakultatives Verbundlabel sei problematisch, da Anbieter das Label für Werbezwecke nutzen können, ohne das die Angaben dazu überwacht und kontrolliert werden.

2.6.2.2 Lüftungsanlagen (Anhang 2.26)

14 Teilnehmende unterstützen die Übernahme der EU-Verordnungen. Sie wünschen eine Abklärung, ob zukünftig in Abstimmung mit den SIA-Normen strengere Mindestanforderungen bei Raumlüftungsanlagen im Vergleich zur EU realisierbar sind (SH, TG, asci, FRC, Greenpeace, Pro Natura, PUSCH, S.A.F.E., SES, SKS, SPS, Toptest, VCS, WWF). Angesichts der neuen Gesetzesanforderungen schlägt BE einen Ausbau der Plattform www.deklariert.ch vor.

Da in der Verordnung EU Nr-1254 spezifisch auf Wohnungslüftungsgeräte eingegangen wird, soll diese gemäss Antrag GKS in allen Wohnungslüftungsgeräte betreffenden Ziffern (Ziff. 1.2 – 2.4) aufgeführt werden. Gemäss GKS behandelt die EU-Verordnung 813/2013 keine Lüftungsanlagen. Es gelte daher Ziff. 5 lit. d zu streichen. Die Verpackungen von Wohnungslüftungsgeräten sehen die Endkunden selten, weshalb GKS beantragt, die Energieetikette in der Verpackung beizulegen und nicht auf der Verpackung erscheinen muss (Ziff. 6.2).