Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 15 Seiten

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SPS, Toptest, VCS, WWF). Sie verlangen, dass bestehende Subventionen und somit die Gesamtsicht aller Förderungen (für die Sanierung und die Produktion) berücksichtigt werden. Ansonsten stamme die Entschädigung für die Anlagensanierung und die Produktionsförderung in gewissen Fällen aus der gleichen Quelle, ohne dass dies bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung berücksichtigt werde. Zudem beantragen die Genannten, den Rückbau als Förderoption zu öffnen: In bestimmten Fällen könnten die Sanierungskosten einer Anlage unverhältnismässig zur Produktion derselben sein. Bei der Massnahmenbestimmung soll daher auch die Möglichkeit eines Anlagenrückbaus geprüft werden.

Die 14 Befürworter einer vollständigen Entschädigung der Sanierungsmassnahmen begründen ihre Forderung mit der verpflichtenden Abgabe von Restwasser bis zur wirtschaftlich tragbaren Grenze im Rahmen von Restwassersanierungen (Art. 80 Abs. 1 GSchG). Als Massnahme des Gewässerschutzgesetzes sind die Kosten dieser Sanierungen gemäss Artikel 15abisEnG den Konzessionären vollständig zu erstatten. Die Teilnehmer beurteilen die geplanten Änderungen als rechtlichen Widerspruch zu Artikel 15abisEnG und warnen vor möglichen Gerichtsfällen im Falle einer Inkraftsetzung der geplanten EnV-Änderungen. Daraus folgen sechs Anträge für die vorliegende Revision 16b:

 Mehrere Organisationen der Elektrizitätswirtschaft beantragen die Entschädigung der vollstän-

digen Kosten auch bei internationalen Anlagen (Grenzkraftwerke) in Artikel 17d ff.

 Wiederkehrende Kosten bei Konzessionen, die über 40 Jahre dauern, gilt es laut 18 Teilneh-

menden ebenfalls zu entschädigen (BE, TI, VS, AEE, Axpo, BKW, EKZ, EKW, ewz, IBAarau, ISKB, Holzenergie Schweiz, SSV, Stadt Lausanne, suissetec, SWV, swisselectric, VSE). Die Begründung für die Frist von 40 Jahren im erläuternden Bericht sei nicht nachvollziehbar. BE erläutert, dass die Konzessionen von 33 sanierungsbetroffenen Wasserkraftwerken nach 2055 oder teilweise erst nach 2070 enden. Nach Ablauf der 40 Jahre fallen die wiederkehrenden Kosten zu Lasten der Konzessionäre an. Kraftwerksinhaber zögern Sanierungsmassnahmen ansonsten möglicherweise hinaus, bis die Restlaufzeit der Konzession 40 Jahre beträgt, womit die Kosten der Kieseinträge durch Swissgrid finanziert werden können (AEE, ISKB, Holzenergie Schweiz). Daneben werden mit der geplanten zeitlichen Begrenzung der Kostenübernahme negative Konsequenzen für den Gewässerschutz befürchtet. Darüber hinaus betrage die Lebenserwartung des Wasserbaus mindestens 50 bis 80 Jahre. So beanstandet Lausanne, dass die durchschnittliche Lebensdauer von baulichen Massnahmen nicht 40 Jahre, sondern gemäss Schätzung 65 Jahre betrage, weil rund 70 % der Sanierungsmassnahmen Ingenieurarbeiten betreffen, die über die Konzessionsdauer hinausgehen. Aus diesen Gründen solle die Entschädigung mindestens bis zum Ablauf der Konzession gewährt werden.

 Lausanne schlägt zudem vor, die Erwähnung von Artikel 80 GSchG im Anhang 1.7, Ziffer 3.1,

lit. e beizubehalten. Lausanne empfiehlt den Beginn der 40 jährigen Frist zu präzisieren, in dem ergänzt wird, dass diese nach Ende der Sanierungsmassnahmen beginnen.

 Steuern und Kosten für den Unterhalt von Anlagen sollen ebenfalls als anrechenbare Kosten

anerkannt und lit. a sowie lit. b in Ziff. 3.2 gestrichen werden (u.a. Axpo, BKW, SSV, SWV,

VSE). Die Kantone BE, VS und TI beantragen ebenfalls die Anrechnung von Unterhaltskosten

– die vor allem bei abgelegenen und hochtechnischen Anlagen sowie Schwall/Sunk-Sanierungen bedeutend sein könnten.

 Kapitalkosten aus einer Vorfinanzierung von Sanierungsmassnahmen sollen laut mindestens

16 Teilnehmenden in Form eines zusätzlichen lit. f angerechnet werden (BE, GR, TG, TI, VS, Axpo, BKW, EKZ, EKW, ewz, IBAarau, SSV, Stadt Lausanne, SWV, swisselectric, VSE). BE bezeichnet die fehlende Festlegung, ob die Kapitalkosten der Vorfinanzierung als anrechenbare Kosten gelten, als gravierenden Mangel der Revision und drängt auf eine Klärung im Rahmen der vorliegenden Revision. Eine Prüfung, ob die Kapitalkosten zusätzlich als anrechenbar gelten, wird dementsprechend ebenfalls unterstützt.

 Mehrere Stellungnahmen befürworten die Prüfung einer Ausnahmereglung für das Entschädi-

gungsverfahren bei Spezialfällen (z.B. Vorstudien zu Pilotprojekten) zwecks einer Entschädigung vor der Baubewilligung und damit einer Reduktion der Kapitalkosten während Planungsphasen (Art. 17d ff.; GR, TI, Axpo, BKW, EKW, Gemeinde Lausanne, IBAarau, swisselectric, SWV, VSE). GR bemängelt, dass Zeitpunkt und Zuständigkeit beider Prüfungen bisher unklar sind.

 Der SWV und weitere Vertreter der Elektrizitätswirtschaft verlangen ausserdem die Entschädi-

gung der Projektierungskosten von Sanierungsmassnahmen, die nach der Vorprojektierung schlussendlich wegen fehlender Zweckmässigkeit nicht umgesetzt werden.