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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Verlängerung des ersten Nachprüfintervalls für Lastwagen, Sattelschlepper und ihre Anhänger Abs. 2 Bst. a: geltender Text Änderungsvorschlag Abs. 2 Bst. c: Text gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. Januar 2015, Inkrafttreten per 1. Februar 2017

(AS 2015 465, https://www.admin.ch/opc/de/official-

compilation/2015/465.pdf, im Text der systematischen

Sammlung des Bundesrechts erst am 1.2.2017 ersicht-

lich) Art. 33 Periodische Prüfungspflicht Art. 33 Periodische Prüfungspflicht Abs. 2 Bst. a und Bst. abis (neu), Bst. c Ziff. 4, Abs. 2bis Abs. 2 Bst. a und Bst. abis (neu), Bst. c Ziff. 4, Abs. 2bis und Abs. 2ter und Abs. 2ter

2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich: dann jährlich:

1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentrans- 1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Arti- port, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet kel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden, werden,

2. Gesellschaftswagen, 2. Gesellschaftswagen,

3. Anhänger zum Personentransport, 3. Anhänger zum Personentransport,

4. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit 4. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, von mehr als 45 km/h,

5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, mehr als 45 km/h,

6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamt- 6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgegewicht über 3,50 t und einer zugelassenen wicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, 4 7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprü- für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung fung erforderlich ist; erforderlich ist;

abis. --- abis. erstmals drei Jahre nach der ersten Inverkehr-

setzung, dann jährlich:

c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre 1. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend von mehr als 45 km/h,

nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre: 2. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht

4. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Ge- von mehr als 45 km/h,

samtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter 3. Sachentransportanhänger mit einem Ge-Buchstabe a Ziffer 3, 6 oder 7 oder Buchstabe samtgewicht über 3,50 t und einer zugelasse-

e Ziffer 5 fallen; nen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

2bis4. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger

…

ter mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamt-2 …

gewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3, 6 oder 7 4, Buchstabe abisZiffer 3 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen;

2bis bis Werden Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so sind sie ab der ersten Inverkehrsetzung jährlich nachzuprüfen.