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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Breite und Länge von Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sowie von Motorschlitten Geltender Text Änderungsvorschlag Gliederungstitel vor Art. 135 Gliederungstitel vor Art. 135
3. Titel: 3. Titel:
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motor- Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motor-
fahrzeuge fahrzeuge
1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung, Anzahl Plätze
Art. 135 Abmessungen Art. 135 Abmessungen Abs. 3 Abs. 3
3Für Motorschlitten gelten folgende von Absatz 1 abwei-3 Für Motorschlitten sowie für Leichtmotorfahrzeuge
chende Abmessungen: und Kleinmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau
a. Länge 3,50 gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessun-
gen:
b. Breite 1,30
a. Länge 3,70
b. Breite 1,50
Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 135 Absatz 3 gilt das bisherige Recht:
a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge-
nehmigung von Kleinmotorfahrzeugen;
b. für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorfahr-
zeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden;
c. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh-
migung von Leichtmotorfahrzeugen;
d. für die erstmalige Zulassung von Leichtmotorfahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2017 einge-
führt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Erläuterungen:
Bei Motorschlitten werden im Ausland vermehrt Fahrzeuge mit zunehmender Breite produziert. Die nach VTS zulässige Breite soll deshalb um 20 cm erhöht werden. Diese Erleichterung soll ab Datum der Inkraftsetzung der Verordnungsänderung gelten.
Bei Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau wird in der EU die Breite neu auf 1,50 m eingeschränkt. Diese Begrenzung soll auch in der Schweiz gelten. Nach den «alten Vorschriften der EU» durften diese Fahrzeuge noch eine Breite von 2,00 m und eine Länge von 4,00 m aufweisen.
Ebenfalls angepasst wird die höchstzulässige Länge all dieser Fahrzeuge auf das Mass, welches die EU neu für Kleinmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau vorschreibt. Für Leichtmotorfahrzeuge wäre die EU sogar noch strenger (nur 3,00 m Länge). Der Einfachheit halber soll aber in der VTS für alle 3 Fahrzeugarten (Leichtmotor- und Kleinmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau sowie Motorschlitten) dieselbe Maximallänge von 3,70 m gelten.
Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 135 Absatz 3 soll möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.