Vorlage

Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Kategorieneinteilungsgewicht von Kleinmotorrädern, Leicht- , Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild

Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c, d, e und f sowie Absatz Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c, d, e und f sowie Ab-

1bis (neu) satz 1bis (neu)

1 Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht 1 Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht

der Fahrzeuge ist das Leergewicht gemäss Artikel 7 Ab- der Fahrzeuge ist das Leergewicht gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder -führerin, sätze 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder -führerin, ohne Treibstoff und ohne eventuell vorhandene Zusatzaus- ohne Treibstoff und ohne eventuell vorhandene Zusatzausrüstung. Es darf höchstens betragen: rüstung. Es darf höchstens betragen:

Ton- Tonnen nen

c. Leichtmotorfahrzeuge 0,35 c. Leichtmotorfahrzeuge 0,425

d. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,40 d. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,45

e. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 0,55 e. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 0,60

f. Motorschlitten 0,40 f. Motorschlitten Aufgehoben 0,40 1bis 1bis

--- Bei nachträglicher Umrüstung auf Raupen bleibt das ursprünglich nach Absatz 1 ermittelte Gewicht massgebend.

Erläuterungen:

Bei der Neudefinition des Kategorieneinteilungsgewichts handelt es sich um eine Anpassung an die Vorschriften der EU. Da bei Kleinmotorfahrzeugen künftig ohne Umteilung in eine andere Fahrzeugart zwischen Rädern und Raupen gewechselt werden kann (siehe Änderungsvorschlag für Art. 10 VTS), wird das Gewicht von nachträglich umgerüsteten Raupen vom Kategorieneinteilungsgewicht ausgenommen. Hingegen wird das höchstzulässige Gewicht von Motorschlitten (bei denen Raupen zur Grundausstattung gehören) neu nur noch in deren Definition festgelegt (siehe Anhörungsvorschlag zu Art. 14 Bst. c VTS).

Im Übrigen werden auch die Definition der Leichtmotorfahrzeuge in Artikel 15 Absatz 2 VTS und die Definition der Kleimotorfahrzeuge in Artikel 15 Absatz 3 VTS mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 168/2013 harmonisiert (siehe dazu die entsprechenden Anhörungsvorschläge weiter vorne im Dokument).