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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Nutzlast von Kleinmotorrädern, Leicht- , Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Abs. 2 Bst. b, d und e Abs. 2 Bst. b, d und e
2 Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchs- 2 Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens
tens betragen für: betragen für:
Ton- Tonnen nen
b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personen- 0,30 b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personen- 0,30 transport transport Aufgehoben
d. Leichtmotorfahrzeuge 0,20 d. Leichtmotorfahrzeuge 0,30
e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,20 0,20
e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,20 Aufgehoben
Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben b und e gilt das bisherige Recht:
a. bis zum [30. September 2016] für die Typengenehmigung von Klein- und dreirädrigen Motor-
fahrzeugen;
b. für die erstmalige Zulassung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt oder in der Schweiz her-
gestellt werden.
Erläuterungen:
Bei der Änderung der Nutzlasten handelt es sich um eine Anpassung an die neuen Vorschriften der EU. Die Nutzlastbeschränkung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen zum Personentransport wird aufgehoben. Stattdessen führt die EU eine Platzzahlbeschränkung ein, die auch in der VTS übernommen werden soll (siehe Anhörungsvorschlag zu Art. 136 Abs. 2bisVTS).
Im Gegensatz zur EU wird für Leichtmotorfahrzeuge zum Personentransport in der VTS der Einfachheit halber keine spezielle Kategorie ausgewiesen: Die Nutzlast dieser Fahrzeuge darf deshalb weiterhin 300 kg betragen (EU Personentransport 250 kg, Sachentransport 300 kg).
Ebenfalls nicht übernommen werden soll die Nutzlastabsenkung der EU von 1,50 t auf 1,00 t bei dreirädrigen Motorfahrzeugen zum Sachentransport (die in Art. 136 Abs. 2 Bst. c VTS für diese Fahrzeuge festgelegten 1,50 t Nutzlast sollen weiterhin gelten). Bisher sind keine Verkehrssicherheitsprobleme bei solchen Fahrzeugen bekannt.
Übergangsbestimmungen: Die Aufhebung der Nutzlastbeschränkungen von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen soll erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn auch die Begrenzung der Anzahl Plätze nach dem neu vorgeschlagenen Artikel 136a in Kraft tritt (Systemwechsel: Platzzahlbeschränkung statt Nutzlastbeschränkung).