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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Begrenzung der im Leergewicht enthaltenen Zusatzausrüstung bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahr-

zeugen sowie bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild Abs. 2bis (neu) Abs. 2bis (neu) 2bis

--- 2bis

Bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buch-

stabe b Ziffer 2 darf das Gewicht der Zusatzausrüstung

maximal 10 Prozent des in Absatz 1 festgelegten Ge-

wichts betragen. Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 136 Absatz 2bis gilt das bisherige Recht:

a. bis zum [30. September 2016] für die Typengenehmigung von Klein- und dreirädrigen Motorfahr-

zeugen;

b. für die erstmalige Zulassung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt oder in der Schweiz her-

gestellt werden;

c. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh-

migung von Leichtmotorfahrzeugen und von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2;

d. für die erstmalige Zulassung von Leichtmotorfahrzeugen und von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz her-

gestellt werden.

Erläuterungen:

Es handelt sich um eine Anpassung an die Vorschriften der EU, Anhang XI Anlage 1, Ziffer 2.2.1. der Verordnung (EU) Nr. 44/2014).

Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 136 Absatz 2bissollen möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.