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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Anzahl Plätze von Kleinmotorrädern, Leicht- , Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 136a (neu) Art. 136a Anzahl Plätze (neu)
--- Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Füh-
rer oder Führerin höchstens betragen für:
Plätze
a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buch-2
stabe b Ziffer 2 b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Perso-5
nentransport c. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachen-2
transport d. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentrans-2
port ohne geschlossenen Aufbau e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentrans-3
port ohne geschlossenen Aufbau, aber mit Überrollschutz f. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentrans-4
port mit geschlossenem Aufbau g. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentrans-2
port Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 136a gilt das bisherige Recht:
a. bis zum [30. September 2016] für die Typengenehmi-
gung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;
b. für die erstmalige Zulassung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. Dezem-
ber 2016 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden;
c. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengenehmigung von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buch-
stabe b Ziffer 2; d. für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Erläuterungen:
In den Vorschriften der EU wird neu eine maximale Platzzahl für Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e festgelegt (Anh. I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013). Wegen der Aufhebung der Nutzlastbeschränkung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen zum Personentransport (siehe Anhörungsvorschlag zu Art. 136 Abs. 2 VTS) soll die Platzzahlbeschränkung auch in der VTS nachvollzogen werden.
Um den Umfang der VTS nicht unnötig gross zu machen, werden die EU-Vorschriften bei der Übernahme in die VTS etwas vereinfacht und sind damit weniger detailliert. Bei Leichtmotorfahrzeugen (EU max. 2 Plätze) ist die VTS etwas weniger streng als die EU: die Sitzplatzbeschränkung erfolgt nur über die maximal erlaubte Nutzlast (siehe dazu Änderungsvorschlag zu Anhang 9 Ziffer 251 VTS «Personengewichte»).
Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 136a soll möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.