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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Eignung zur Kurvenfahrt für mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht- , Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb Abs. 3 (neu) Abs. 3 (neu)

3 --- 3 Um bei mehrspurigen Fahrzeugen eine sichere Kur-

venfahrt zu gewährleisten, müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder im normalen Strassenbetrieb

mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen kön-

nen. Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 137 Absatz 3 gilt das bisherige Recht:

a. bis zum [30. September 2016] für die Typengenehmigung von Klein- und dreirädrigen Motor-

fahrzeugen;

b. für die erstmalige Zulassung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt oder in der Schweiz her-

gestellt werden;

c. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh-

migung von Leichtmotorfahrzeugen und von mehrspurigen Kleinmotorrädern;

d. für die erstmalige Zulassung von Leichtmotorfahrzeugen und von mehrspurigen Kleinmotorrädern, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt o-

der in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen:

Öfters wurden bisher gewisse Kleinmotorfahrzeuge (sogenannte Geländequads) ohne Differential oder gleichwertige Vorrichtung auf den Markt gebracht. Bei diesen Fahrzeugen ist die sichere Kurvenfahrt auf befestigten Strassen beeinträchtigt. Die EU schreibt in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 neu Folgendes vor:

«Fahrzeuge der Klasse L sind so zu konstruieren, dass sich jedes Rad zu jedem Zeitpunkt mit verschiedenen Geschwindigkeiten drehen kann, um eine sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen zu gewährleisten. Ist ein Fahrzeug mit einer Differenzialsperre ausgerüstet, muss es so ausgelegt sein, dass sie normalerweise nicht gesperrt ist».

Diese Anforderung ist für die Verkehrssicherheit relevant und soll auch in die VTS übernommen werden. Die Formulierung von Artikel 137 Absatz 3 legt lediglich fest, was im normalen Strassenbetrieb gelten soll. Deshalb ist eine allfällige Sperrmöglichkeit des Ausgleichsmechanismus (z. B. Differentialsperre) nicht ausgeschlossen. In normaler Fahrstellung muss die Sperre aber gelöst sein.

Mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, welche die neue Vorschrift nicht erfüllen, können nicht mehr für die Strasse zugelassen werden (betrifft insbesondere Importe von nicht nach

EU-Vorschriften gebauten Fahrzeugen).

Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 137 Absatz 3 sollen möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.