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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Formelle Neufassung von Artikel 141 Abs. 1 (ohne materielle Änderung) Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Art. 141 Höchstzahl der Beleuchtungsvorrichtungen Abs. 1 Abs. 1

1Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Arti- jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt: kel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt: Neben den obligatorischen

a. ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt je- Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erdoch höchstens je deren zwei); laubt. Es dürfen aber, einschliesslich der obligatorischen Vor-

richtungen, höchstens vorhanden sein:

b. eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht);

a. ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt je-

c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens doch höchstens je deren zwei);

deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76

Abs. 5); b. eine eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht);

d. ein Schlusslichter (insgesamt jedoch höchstens deren

zwei); c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76

e. ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens Abs. 5);

deren zwei);

d. ein zwei Schlusslichter (insgesamt jedoch höchstens de-

f. … ren zwei);

g. Warnblinklichter als Pannenlichter; e. ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens

h. ein oder zwei Nebellichter; deren zwei);

i. ein oder zwei Nebelschlusslichter; f. vorne zwei Tagfahrlichter;

k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht g. vier Warnblinklichter als Pannenlichter;

dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern be- h. ein oder vorne zwei Nebellichter;

finden dürfen;

i. ein oder hinten zwei Nebelschlusslichter;

l. vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;

k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht

m. hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt je- dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern bedoch höchstens deren zwei); finden dürfen;

n. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichte- l. vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;

ter Rückstrahler;

m. hinten ein zwei nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt

o. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreiräd- jedoch höchstens deren zwei);

rigen Motorfahrzeugen;

n. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter

p. ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeu- Rückstrahler;

gen mit Rückwärtsgang.

o. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;

p. ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.

Erläuterungen: Im Zusammenhang mit der Überarbeitung von Artikel 142 VTS und Artikel 140 Absatz 2 VTS (siehe Anhörungsvorschlag auf der nächsten Seite) erhält Artikel 141 Absatz 1 VTS eine formelle Neufassung. Es werden keine materiellen Änderungen vorgenommen.