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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Formelle Neufassung von Artikel 141 Abs. 1 (ohne materielle Änderung) Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Art. 141 Höchstzahl der Beleuchtungsvorrichtungen Abs. 1 Abs. 1
1Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Arti- jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt: kel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt: Neben den obligatorischen
a. ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt je- Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erdoch höchstens je deren zwei); laubt. Es dürfen aber, einschliesslich der obligatorischen Vor-
richtungen, höchstens vorhanden sein:
b. eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht);
a. ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt je-
c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens doch höchstens je deren zwei);
deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76
Abs. 5); b. eine eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht);
d. ein Schlusslichter (insgesamt jedoch höchstens deren
zwei); c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76
e. ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens Abs. 5);
deren zwei);
d. ein zwei Schlusslichter (insgesamt jedoch höchstens de-
f. … ren zwei);
g. Warnblinklichter als Pannenlichter; e. ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens
h. ein oder zwei Nebellichter; deren zwei);
i. ein oder zwei Nebelschlusslichter; f. vorne zwei Tagfahrlichter;
k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht g. vier Warnblinklichter als Pannenlichter;
dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern be- h. ein oder vorne zwei Nebellichter;
finden dürfen;
i. ein oder hinten zwei Nebelschlusslichter;
l. vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht
m. hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt je- dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern bedoch höchstens deren zwei); finden dürfen;
n. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichte- l. vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
ter Rückstrahler;
m. hinten ein zwei nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt
o. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreiräd- jedoch höchstens deren zwei);
rigen Motorfahrzeugen;
n. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter
p. ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeu- Rückstrahler;
gen mit Rückwärtsgang.
o. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;
p. ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.