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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Zwei Rückstrahler bereits ab einer Breite über 1,00 m von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und Motorschlitten. Jedoch bei Motorschlitten (Breite bis 1,50 m erlaubt) keine Verdoppelung der Lichter ab Fahrzeugbreite von 1,30 m erforderlich. Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 142 Richtungsblinker Art. 142 Richtungsblinker Verdoppelung der Beleuch-
tungsvorrichtungen
1 … 1 Bei einer Breite von mehr als 1,00 m benötigen
2 Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge, Mo-Blinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten. torschlitten und Motorräder mit Seitenwagen zwei hin-
tere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhan-
den, so müssen es ebenfalls zwei sein.
2 Bei einer Breite von mehr als 1,30 m benötigen Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter,
zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tag-
fahrlichter und Nebellichter vorhanden, so müssen es
ebenfalls je zwei sein. Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Blinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.
Übergangsbestimmung X Bezüglich Artikel 142 Absatz 1 gilt das bisherige Recht für Fahrzeuge, die:
a. vor dem 1. Januar 2018 typengenehmigt wer-
den; b. von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 1. Januar 2018 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen Abs. 2 Abs. 2
2 Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2 Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die 1,30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benö- Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise auftigen je zwei der in Absatz 1 vorgeschriebenen Lichter und leuchten. Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuch- mehr als 1,30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwatung. Zusätzliche Lichter nach Artikel 141 Absatz 1 Buch- gen, benötigen je zwei der in Absatz 1 vorgeschriebenen staben a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig. Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontroll-
schildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.
Erläuterungen:
Beim Obligatorium zur Montage von zwei Rückstrahlern bereits ab 1,00 m Breite der erwähnten Fahrzeuge (anstatt 1,30 m) handelt es sich um eine Anpassung an das EU-Recht. Diese Vorschrift trägt zur Verkehrssicherheit bei und soll künftig auch in der Schweiz gelten. Es wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach vor dem 1.1.2018 bereits bestehende Typengenehmigungen ihre Gültigkeit betreffend Rückstrahler unbeschränkt behalten; von der Typengenehmigung befreite Fz, die vor dem 1.1.2018 importiert oder in der Schweiz hergestellt wurden, können ebenfalls noch zeitlich unbeschränkt nach den bisherigen Vorschriften für Rückstrahler zugelassen werden.
Aus formellen Gründen wird die Verdoppelungsregel der Lichter aus Artikel 140 Absatz 2 VTS in Artikel 142 VTS neugefasst und dafür die einzige noch bestehende Bestimmung aus Artikel 142 Absatz 2 VTS in Artikel 140 Absatz 2 VTS verschoben.
Die Verdoppelungsregel der Lichter soll sich auf Motorschlitten (die höchste Breite gemäss dem vorgeschlagenen Art. 135 Abs. 3 VTS beträgt 1,50 m) wie bei Motorrädern mit Seitenwagen nicht anwenden. Damit übernimmt die Schweiz dieselbe Regelung, wie sie auch in anderen europäischen Ländern gilt.