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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Sicherheitsgurten für Leichtmotorfahrzeuge Geltender Text Änderungsvorschlag
4. Abschnitt: 4. Abschnitt: Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge Leichtmotorfahrzeuge
Art. 155 Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, De- Art. 155 Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, De-
froster und Ventilation, Diebstahlsicherung froster und Ventilation, Diebstahlsicherung Abs. 1 Abs. 1
1 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht er- Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erfor-
forderlich. derlich Sitze von Fahrzeugen mit einem Gewicht nach
Artikel 136 Absatz 1 von mehr als 0,27 t müssen mit Si-
cherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Artikel 72 Absatz 5 entsprechen.
Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 155 Absatz 1 gilt das bisherige Recht:
a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typenge-
nehmigung; b. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen,
die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt o-
der in der Schweiz hergestellt werden.
Erläuterungen:
Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Vorschriften der EU (Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Verordnung (EU) Nr. 3/2014). Sitze (nicht aber Sättel) von Leichtmotorfahrzeugen müssen künftig mit Sicherheitsgurten ausgerüstet werden. Das Obligatorium gilt jedoch nicht für Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin bis 270 kg.
Dreirädrige Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 VTS fallen nicht unter das Obligatorium (sie sind wegen ihres Kategorieneinteilungsgewichts von maximal 270 kg auch dann ausgenommen, wenn sie mit Sitzen ausgerüstet sind). Gemäss Artikel 144 Absatz 7 VTS und Artikel 119 Buchstabe i VTS sind zudem Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h von der Ausrüstungspflicht befreit. Deswegen sind u. a. auch alle Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 (Elektro-Rikschas) vom Obligatorium nicht betroffen.
Gurtverankerungen sind nur dort erforderlich, wo auch Gurten montiert werden müssen. Ein spezieller Hinweis auf die Gurtverankerungen ist nicht nötig. Gemäss Artikel 37 VTS gilt die Bestimmung von Artikel 72 Absatz 2 VTS über die Verankerungen von Gurten.
Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 155 Absatz 1 sollen im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.
In Artikel 72 VTS werden zudem die Absätze 2 und 5 aktualisiert:
2 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen folgender Regelungen genügen:
a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; oder
c. UNECE-Reglement Nr. 14.
5 Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen folgender Regelungen genügen:
a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; oder
c. UNECE-Reglement Nr. 16.