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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Obligatorisches Antiblockiersystem für Motorräder Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 145 Bremsen Art. 145 Bremsen Abs. 1bis (neu) Abs. 1bis (neu) 1bis --- 1bis Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.

Erläuterungen:

Die EU führt die Pflicht zur Ausrüstung von Motorrädern mit verbesserten Bremssystemen ein. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Antiblockiersysteme (ABS). Motorräder mit einer Leistung bis 11 kW, einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht bis 0,1 kW/kg und einem Hubraum bis 125 cm3 bei Verbrennungsmotoren (Motorräder der Klasse L3e-A1 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) dürfen anstelle von ABS mit einem kombinierten Bremssystem4 (ohne Blockierverhinderer) ausgerüstet sein.

Die Schweizer Verordnung TAFV 35 enthält alle diejenigen EU-Rechtsakte, welche für eine europäische Fahrzeug-Gesamtgenehmigung von Motorrädern, Klein-, Leicht- und dreirädrigen Motorahrzeugen erforderlich sind. Mit der TAFV 3 gelangt somit EU-Recht im Schweizer Recht unverändert zur Anwendung. Fahrzeuge, die den in der TAFV 3 aufgeführten Vorschriften vollumfänglich entsprechen, namentlich wenn sie über eine EU-Gesamtgenehmigungen bzw. über eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) verfügen, werden in der Schweiz somit aufgrund der TAFV 3 zugelassen. Solche Fahrzeuge erfüllen die neuen Anforderungen der EU an verbesserte Bremssysteme.

Durch die Einführung der Pflicht zum Einbau verbesserter Bremssysteme für Motorräder erhofft sich die EU gemäss Studien eine Senkung der schweren Motorradunfälle um einen Viertel. Damit aber die verschärften EU-Anforderungen an verbesserte Bremssysteme in der Schweiz auch für Fahrzeuge gelten, welche aus Staaten importiert werden, in welchen weniger strenge technische Anforderungen zur Anwendung gelangen als in der EU, genügt es nicht, wenn die neuen EU-Bestimmungen in der TAFV 3 aufgeführt sind, sondern ist es erforderlich, sie auch in die VTS einzuführen. Dies erfolgt mit dem vorliegenden Anhörungsvorschlag zu Artikel 145 Absatz 1bisVTS.

Motorräder, welche kein Antiblockiersystem oder verbessertes Bremssystem aufweisen, sollen in der Schweiz nicht mehr für die Strasse zugelassen werden können. Dies könnte z. B. gewisse aus den USA importierte Motorräder betreffen. Viele Hersteller grösserer Motorräder rüsten ihre Fahrzeuge jedoch auch für den US-Markt mit ABS aus. Durch die Formulierung in Artikel 145 Absatz 1bis, wonach auch ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU-Verordnung erlaubt ist, können auch Antiblockiersysteme oder kombinierte Bremssysteme akzeptiert werden, die nicht über eine EU-Teilgenehmigung verfügen (z. B. gleichwertige Antiblockiersysteme, welche den US-Vorschriften entsprechen). Damit kann ein technisches Handelshemmnis vermieden werden. Wichtig ist einzig, dass ein Motorrad über ein verbessertes Bremssystem verfügt, das dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sieht eine Ausnahme vom Obligatorium zum Einbau verbesserter Bremssysteme für Motorräder der Unter-Unterklassen L3e-AxE und L3e-AxT vor (Enduro- und Trial-Motorräder gemäss Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013). Durch die im Artikel 145 Absatz 1bisVTS vorgeschlagene Bestimmung, dass Motorräder hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen müssen, sind diese Ausnahmen auch in der Schweiz anwendbar, wenn alle Einteilungskriterien und Bestimmungen der EU-Verordnung für die ausgenommenen Fahrzeug-Unter-Unterklassen erfüllt sind.

Die EU-Verordnung schreibt die Ausrüstungspflicht für die Genehmigung neuer Fahrzeugtypen ab 1.1.2016 vor, Übereinstimmungsbescheinigungen (COC) bereits typengenehmigter Fahrzeuge ohne entsprechende System verlieren in der EU ihre Gültigkeit am 1.1.2017. Gemäss Artikel 3b VTS gelten betreffend den vorgeschlagenen Artikel 145 Absatz 1bis VTS die in der EU-Verordnung selbst enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird. Dies bedeutet, dass nach dem 31.12.2016 in die Schweiz importierte Motorräder ohne verbessertes Bremssystem keine Strassenzulassung mehr erlangen können.

4 Definition siehe Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Artikel 3 Ziffer 25: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0168&rid=1

5 Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3; SR 741.414).