Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.174104 / 2015/00003

Einige der weiteren interessierten Kreise halten die vorgeschlagene Variante als ein absolut zumutbares Minimum (va. Frauenorganisationen, Arbeitnehmerorganisationen). Vereinzelt werden zusätzlich Sanktionen vorgeschlagen (Arbeitnehmer- und Frauenorganisationen).

Interessierte Wirtschaftsverbände lehnen die Pranger-Bestimmung demgegenüber ab.

Absatz 1 (Meldung)

ZH, BE, LU, TI, VD, NE und JU begrüssen die Meldung an die zuständige Behörde. Zur weiteren Erhöhung der Compliance der Unternehmen regt BS die Möglichkeit der Anordnung von Stichprobenkontrollen durch die zuständige Behörde an.

Absatz 2 (öffentliche Liste)

ZH, BE, LU und JU sind gegen eine Veröffentlichung von Unternehmen bei Pflichtverletzungen (aus Zweifel an der Wirksamkeit, aus rechtsstaatlichen und datenschutzrechtlichen Gründen). Stattdessen schlägt ZH ein Belohnungssystem vor, gemäss welchem Unternehmen, welche die Lohnanalyse durchgeführt und ihre Mitarbeitenden informiert haben, sich bis zum nächsten Lohnanalysetermin mit einem Label auszeichnen dürfen.

LU befürwortet eine Auskunftserteilung aus begründetem Interesse (Gewerkschaften, Mitarbeitende, öffentliche Hand in Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen).

BS und TI schlagen eine Ausweitung der veröffentlichten Pflichtverletzungen vor (keine Massnahmen getroffen innert nützlicher Frist trotz vermuteter Lohndiskriminierung). Zudem soll im Gesetz der Rechtsmittelweg gewahrt werden, indem geregelt wird, dass vor der Eintragung in die Liste eine anfechtbare Verfügung erlassen zu erlassen sei.

Artikel 13f (Einbezug von Organisationen)

ZH und BS sind aus Gründen der Unabhängigkeit gegen den Einbezug von Organisationen, insbesondere von betriebsinternen Arbeitnehmervertretungen.

Für die Grünen und den SGB ist der Einbezug der Gewerkschaften zwingend und deshalb in Artikel 13d und Artikel 13e zu regeln. Dann könnte auf Artikel 13f verzichtet werden.

Der Schweizerische Städteverband zeigt sich wegen der erforderlichen Unabhängigkeit skeptisch gegenüber der Kontrolle durch betriebsinterne Arbeitnehmendenvertretung. Zudem müsse die fachliche Kompetenz der Kontrollstellen sichergestellt werden.

Nach Ansicht des sgv widerspricht der Ausschluss von Arbeitgeberorganisationen in diesem Artikel der Gleichberechtigung der Sozialpartner. Seiner Ansicht nach ist dies einer einvernehmlichen Sozialpartnerschaft abträglich. Einzelne Arbeitgeberorganisationen halten Revisionsgesellschaften besser geeignet als Arbeitnehmervertretungen, um Lohnsysteme umfassen zu beurteilen, und lehnen deshalb Artikel 13f ab.

Einzelne weitere interessierte Kreise (Arbeitnehmer- und Frauenorganisationen) halten den Einbezug von Organisationen für zwingend, während andere interessierte Kreise (Wirtschaftsverbände, Arbeitgeberverbände) die Lösung mit Revisionsgesellschaften bevorzugen und deshalb den Verzicht auf Artikel 13f beantragen.

Artikel 13g (Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

ZH, BS, TI und JU schlagen vor, dass auch die öffentlichrechtlichen Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden von Gesetzes wegen über das Ergebnis der Lohnanalyse informieren sollen. SO regt an, dass gleichzeitig mit den Ergebnissen auch die geplanten oder bereits durchgeführten Massnahmen zur Behebung von allfälligen Lohndiskriminierungen kommuniziert werden. Zudem sollte gemäss SO die Informationspflicht mit einer Auskunftspflicht gegenüber von Behörden, staatlichen Institutionen und Gewerkschaften ergänzt werden.