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Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.174104 / 2015/00003

sich allerdings um eine Minimalvorlage. Es werden zusätzliche griffige Massnahmen gefordert.

Ein Teil der Befürworter von staatlichen Massnahmen zur Durchsetzung der Lohngleichheit findet die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung jedoch als ungenügend, zu wenig griffig oder mangelhaft: 3 Kantone (BS, FR, TI), 1 Partei (GPS), 1 Wirtschaftsdachverband (SGB), weitere interessierte Kreise, namentlich BPW Switzerland, SEV, syna, SSM, Unia, VPOD.

Die Kritik dieser Vernehmlassungsteilnehmer betrifft vor allem folgende Punkte: Die Vorlage würde den Status quo zementieren, die Regelungen wären sehr interpretationsbedürftig und würden wesentliche Fragen offen lassen, die Sozialpartner würden nicht genügend beigezogen, das Fehlen von Sanktionen sei absurd oder widersinnig, das Projekt sei zahnlos, ein Etikettenschwindel, usw. Häufige Bemerkungen betreffen die folgenden Punkte:

 Verantwortung für die Bekämpfung von ungleicher Entlohnung wird zu stark den Unter-

nehmen überlassen,

 Geltungsbereich: alle Arbeitgebenden resp. Arbeitgebende mit 100 oder 250 Mitarbeiten-

den,

 Lohnanalyse: es sollen verschiedene Methoden geprüft werden (Logib habe einge-

schränkte Aussagekraft), insbesondere eine Lohnsystemanalyse,

 Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann auch auf anderer Ebene,

 Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Weiterbildung,

 Elternurlaub/Vaterschaftsurlaub in Verbindung mit einer Angleichung des Rentenalters  Sensibilisierungs- und Vorbildfunktion durch Bund, Kantone und Gemeinden,

 Individualbesteuerung,

 Abschaffung des Koordinationsabzugs im BVG,

 Erhöhung der Periode für die Wiederholung der Lohnanalyse (z.B. auf acht oder zehn

Jahre),

 Informationen für Arbeitgebende und für zuständige Behörde,

 Entwurf ist sehr interpretationsbedürftig, d.h. etliche Fragen bleiben offen, die auf Geset-

zesstufe geregelt werden sollten,

 Fachkenntnisse erforderlich für externe Kontrollorgane,

 Massnahmenplan zur Korrektur festgestellter Lohndiskriminierung.

Sie schlagen verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Vorlage vor:

 Ausdehnung der Lohnanalysepflicht und Kontrolle auf alle Betriebe des privaten und öf-

fentlichen Bereichs,

 Verbesserung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen durch Sanktionen,  tripartite Kommission auf Bundesebene,

 Nulltoleranz bei festgestellter Lohndiskriminierung,

 Verantwortung für die Überprüfung bei einer nationalen Behörde mit Durchsetzungskom-

petenzen,

 Behördenklage- und -beschwerderecht,

 Umkehr der Beweislast,

 staatliche Stichproben,

 Kollektivklagerecht und Mediationsstelle,

 finanzielle Begleit- und Ermutigungsmassnahmen zur Unterstützung der Unternehmen

bei,

 Erhöhung des Prozentsatzes der betroffenen Personen,

 Information der Arbeitnehmenden auch über die Ergebnisse der Lohnanalyse,

 zwingender Einbezug der Gewerkschaften bei den Kontrollen auf Branchen- oder Unter-

nehmensebene,

 innerbetriebliche Lohntransparenz,

 Auskunftsrecht über die Lohnverhältnisse von anderen Mitarbeitenden.