Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.174104 / 2015/00003
und halten sie zum Teil als Minimallösung. Auch der Städteverband hält die Variante als sinnvoll und unterstützt sie. 2 Kantone (ZH, LU) lehnten allerdings die in Absatz 2 festgehaltene Veröffentlichung in einer Liste dezidiert ab.
15 Kantone (SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VS), 4 Parteien (BDP, CVP, FDP, SVP), 6 Wirtschaftsverbände (SAV, sbv, sgv, EXPERTsuisse, KV, veb.ch) sowie verschiedene Arbeitgeberorganisationen lehnen die Variante teils implizit, weil sie gegen das Projekt insgesamt sind, teils explizit, indem sie sich ausdrücklich zur Variante geäussert haben, ab.
3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 13a (Pflicht zur Durchführung einer Lohnanalyse)
ZH schlägt vor, dass die Lohnanalysepflicht erst für Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden gelten soll. Zudem beantragt ZH eine Ausnahmeregelung für Arbeitgebende, die die Lohngleichheit auf andere Weise sicherstellen, insbesondere mit einem systematischen und funktionsanalytischen System für die Lohnfestsetzung (z.B. Vereinfachte Funktionsanalyse in der kantonalen Verwaltung von ZH). BE, SO sind wegen der spürbaren Mehrbelastung für eine Lohnanalysepflicht für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden.
LU beantragt, die öffentlichrechtlichen Arbeitgebenden explizit von der Revision auszunehmen.
UR, SO, SH und VD sind für eine längere Periode bis zur nächsten Lohnanalyse (z.B. acht Jahre).
FR, BS, TI und JU schlagen aus prozessökonomischen Gründen vor, die numerische Grenze der Analysepflicht von der Verfügbarkeit einer anerkannten Methode nach Anzahl Mitarbeitende abhängig zu machen (z.B. Argib für KMU unter 50 Mitarbeitende).
Die Grünen vertreten die Auffassung, dass die Lohnanalysepflicht auch für Arbeitgebende mit weniger als 50 Mitarbeitenden gelten sollte. Ein entsprechendes Analyseinstrument sollte rasch bereitgestellt werden. Die SP möchte die Analysepflicht auf alle privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Arbeitgebende ausdehnen.
Der Schweizerische Städteverband regt an, die vorgeschlagene Mindestzahl von 50 Mitarbeitenden auf Verordnungsstufe zu regeln, um die Analysepflicht allenfalls auszuweiten oder einzuschränken, zumal ein Teil der Städte nur Arbeitgebende mit 100 Mitarbeitenden zur Lohnanalyse verpflichten möchte (Entlastung der KMU).
Nach Auffassung des SGB und des KV sollte die Lohnanalysepflicht auch für Arbeitgebende mit weniger als 50 Mitarbeitenden gelten. Ein entsprechendes Analyseinstrument sollte deshalb rasch bereitgestellt werden. Zudem befürwortet der SGB eine dreijährige Periode für die Lohnanalyse.
Auch verschiedene weitere interessierte Kreise (Frauenorganisationen, Gewerkschaften)
würden eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle Arbeitgebenden begrüssen, vereinzelt sogar mit einem zwei- oder dreijährigen Analyserythmus. Zudem wird von einigen eine nationale Organisation für die Kontrolle der Lohnanalysen gefordert. Zudem wird von einem Vernehmlasser eine behördliche Liste der Arbeitgeber, die zur Lohnanalyse verpflichtet sind, angeregt.
Interessierte Wirtschaftsverbände plädieren demgegenüber für eine Erhöhung der Anzahl Mitarbeitenden (100 oder 250 Vollzeitstellen) für den Fall, dass an der Lohnanalysepflicht festgehalten werden sollte.