Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.174104 / 2015/00003
Artikel 13 b (Methode der Lohnanalyse)
Absatz 1
ZH hält Logib für eine verlässliche und anwenderfreundliche Grundlage für die Lohnanalyse, würde es jedoch begrüssen, wenn an der Verbesserung von Logib oder der Weiterentwicklung anderer Analysemodelle bearbeitet wird. Insbesondere sollte weiter geprüft werden,
inwieweit die Faktoren Arbeitszeitmodelle und physische/psychische Belastungen beim Modell des Bundes einbezogen werden sollten.
LU lehnt die vorgeschlagene Bestimmung ab, weil der Bund damit direkt in die Entlohnungssystematik der Unternehmen eingreift. Geeigneter wären nach Ansicht von LU eine Analyse der Bestimmfaktoren des Lohnes in der Entlohungssystematik bezüglich Diskriminierung sowie die Überprüfung der diskriminierungsfreien Umsetzung dieser Vorgaben.
Der KV regt eine Lohnsystemanalyse als alternativen und ergänzenden Ansatz zu Regressionsanalysen an.
Absatz 3
SH regt an, dass auch die Kantone angehört werden.
Die Grünen und die SP lehnen ebenso wie der SGB die Festlegung der Kriterien einzig durch den Bundesrat ab, weil es nicht um eine politische Frage geht. Die zuständige Behörde (EBG) soll die Anerkennung von Analysemethoden unter Einbezug von Expertinnen und Experten (Tripartite Lohngleichheitskommission) durchführen. Weiter fordern sie die Senkung der im Beschaffungswesen angewandten Toleranzschwelle auf maximal 2%, wenn die Analyse um weitere erklärende Variablen ergänzt wird. Zudem sollten die zugelassenen Methoden in regelmässigen Abständen evaluiert und auf ihre Eignung zur Feststellung von Lohndiskriminierungen geprüft werden.
Auch weitere Interessierte (insbes. Gewerkschaften) sprechen sich dafür aus, dass die Kompetenz für die Zulassung weiterer Methoden nicht beim Bundesrat, sondern bei der zuständigen Behörde (EBG) liegt, damit politische Erwägungen im Zulassungsprozess ausgeschlossen werden. Vereinzelt wird zudem gefordert, dass das Anhörungsrecht der Sozialpartner auf die Festlegung der anerkannten Methoden (Abs. 2) ausgedehnt wird.
Artikel 13c (Kontrolle der Lohnanalyse)
Nach Ansicht von ZH, BS, TI und VD sollte der Umfang der Kontrolle bereits im Gesetz möglichst genau umschrieben und die Auskunftspflicht der Arbeitgebenden gegenüber der Kontrollstelle im Gesetz verankert werden.
SO schlägt vor, diesen Artikel zu streichen, weil er den administrativen Aufwand zusätzlich erhöht. Zielführender wäre eine Auskunftspflicht über die Methode und die Ergebnisse der durchgeführten Lohnüberprüfung.
Die Grünen, die SP sowie der SGB sowie einige weiteren Vernehmlasser finden, dass auch die Ergebnisse der Lohnanalyse überprüft werden sollten.
Für den KV sind ist die vorgeschlagene externe Kontrolle der Lohnanalyse sinnvoll.
Einzelne Vernehmlasser halten die Formulierung für unverständlich und sprechen sich für eine deutlichere Fassung aus, gemäss welcher alle Arbeitgeber, die privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingegangen sind, Kontrollen durchführen müssen. Zudem wird vereinzelt gefordert, dass die gesamte Datengrundlage geprüft sowie das Ergebnis auf seine Plausibilität hin kontrolliert wird (Frauenorganisationen, Gewerkschaften).
Sowohl die FDP-Frauen als auch der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband halten es nicht für notwendig, eine externe Kontrollstelle beizuziehen. Ihrer Ansicht nach genügt die Pflicht zur Lohnanalyse, die Information über die Resultate und behördliche Stichproben.