Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.174104 / 2015/00003
Artikel 13d (Externe Kontrollstellen)
ZH und BS sind für eine Beschränkung der externen Kontrollstellen auf zugelassene Revisionsunternehmen.
ZH, BS und VD schlagen eine Ergänzung von Artikel 13d vor, wonach die beauftragten Kontrollstellen einen Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse erbringen sollen.
BS, VD und JU regen eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde über die Auftragserteilung an, damit die Meldepflicht gemäss Artikel 13ebisüberhaupt greifen könne.
Die Grünen und der SGB sowie einzelne Gewerkschaften sind der Ansicht, dass die Kontrolle der Lohngleichheit eine staatliche sowie sozialpartnerschaftliche Aufgabe ist und lehnen Selbstregulierungsorganisationen in diesem Bereich ab.
Vereinzelt wird festgehalten, dass die Selbstregulierungsorganisationen und die Gewerkschaften gemäss Artikel 13f eine ausreichende Qualität der Kontrolle gewährleisten müssen. Selbstregulierungsorganisationen werden von Einzelnen zudem mangels Fachwissen und Erfahrung als ungeeignet betrachtet.
Artikel 13e (Kontrollbericht)
ZH, BS, TI, VD und JU schlagen vor, dass der Kontrollbericht auch Angaben zum Ergebnis der Lohnanalyse enthalten soll.
Nach Ansicht von JU sollte das Kontrollorgan bei festgestellter Diskriminierung Korrekturmassnahmen vorschlagen kann.
VD schlägt vor, dass der Bund angemessen und regelmässig eine globalen Kontroll-Bilanz veröffentlicht, die nach Kontrollergebnissen und Arbeitgebertypus aufgeteilt ist.
Die Grünen und der SGB sowie einzelne Arbeitnehmerorganisationen fordern ein Einsichtsrecht der Arbeitnehmendenvertretung in den Kontrollbericht.
Nach Ansicht des Schweizerischen Städteverbands müssten die Mindestanforderungen für die Kontrolle definiert werden.
Auch einige weitere interessierte Kreise (Arbeitnehmerorganisation) plädieren für die Kontrolle der Ergebnisse der Lohnanalyse. Vereinzelt wird die Zustellung des Berichts an die Sozialpartner und die Arbeitnehmervertretung gefordert (Arbeitnehmerorganisation).
Variante: Artikel 13ebis (Meldung und Veröffentlichung von Pflichtverletzungen)
Insgesamt
SG und VS lehnen die vorgeschlagene Variante ausdrücklich ab, um die Akzeptanz der Vorlage nicht zu gefährden.
Die Grünen, die SP sowie der SGB halten die vorgeschlagene Variante für eine Minimallösung. Zusätzlich sollte der Bund Stichproben vornehmen und bei Pflichtverletzungen Sanktionen aussprechen können (Behördenklagerecht oder ausreichend wirksame Busse).
Der sgv sowie einzelne Arbeitgeberorganisationen lehnen die vorgeschlagene Variante ("öffentlichen Pranger") ab.
Der Schweizerische Städteverband erachtet die Variante als sinnvoll, allerdings nur, wenn die Unternehmen eine Kontrollstelle zu bezeichnen hätten.
Für den KV ist der Eintrag in eine öffentliche Liste wenig zielführend.