Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.174104 / 2015/00003
Inhalt
1 Ausgangslage ............................................................................................................................................ 2
1.1 Einleitung ........................................................................................................................................... 2 1.2 Inhalt der Vorlage ............................................................................................................................... 2
2 Vernehmlassungsverfahren und Auswertung der Ergebnisse....................................................................... 3
2.1 Vernehmlassungsverfahren ................................................................................................................. 3 2.2 Auswertungskonzept ........................................................................................................................... 3
3 Übersicht über die wichtigsten Ergebnisse der Vernehmlassung .................................................................. 4
3.1 Grundsätzliche Haltung der Vernehmlasser ......................................................................................... 4 3.1.1 Vernehmlasser, die staatliche Massnahmen befürworten .......................................................... 4 3.1.2 Ablehnende Stellungnahmen .................................................................................................... 6 3.1.3 Variante (Art. 13ebisMeldung und Veröffentlichung von Pflichtverletzungen) .............................. 6 3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln ........................................................................................... 7
1 Ausgangslage
1.1 Einleitung
Der Grundsatz der Lohngleichheit für Frau und Mann für gleichwertige Arbeit steht seit 1981 in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV). Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1) verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben generell und in Artikel 3 speziell die Lohndiskriminierung. Wenn Frauen und Männer innerhalb desselben Unternehmens für gleiche oder gleichwertige Arbeit unterschiedlich entlohnt werden und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass dafür objektive Gründe vorliegen, besteht eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Obwohl der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern langsam abnimmt, betrug er gemäss den Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2012 in der Privatwirtschaft immer noch 21,3%. Der nicht durch objektive Faktoren wie Alter, Ausbildung, Dienstjahre oder durch die ausgeübte Tätigkeit erklärte Teil dieses Lohnunterschieds betrug im Jahr 2012 in der Privatwirtschaft 40,9%, was 678 Franken pro Monat entspricht. Im öffentlichen Sektor betrug der Lohnunterschied im Jahr 2012 durchschnittlich 16,5%.
Da freiwillige Massnahmen bis anhin nicht von Erfolg gekrönt waren (z.B. Lohngleichheitsdialog), ist der Bundesrat im Oktober 2014 zum Schluss gelangt, dass es zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn zusätzliche staatliche Massnahmen braucht. Am 18. November 2015 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Entwurf zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes eröffnet.1 Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen ist am 3. März 2016 abgelaufen.
1.2 Inhalt der Vorlage
Der Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes sieht vor, dass die Unternehmen alle vier Jahre eine Lohnanalyse mit einer anerkannten Methode durchführen. Anschliessend sollen sie die Durchführung der internen Lohnanalyse durch Dritte kontrollieren lassen. Diese Kontrolle können sie wahlweise einem Revisionsunternehmen, einer staatlich anerkannten Selbstregulierungsorgnisation oder den Sozialpartnern übertragen. Geprüft werden soll bei dieser externen Kontrolle nicht das Ergebnis selber, sondern nur, ob die Lohnanalyse korrekt durchgeführt wurde.
Die Kontrollstellen sollen verpflichtet werden, einen Bericht über die Durchführung der Lohnanalyse zuhanden der Führung des kontrollierten Unternehmens zu erstellen. Spätestens ein Jahr nach Erhalt dieses Kontrollberichts sollen die Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber informiert haben, ob die Lohnanalyse korrekt durchgeführt worden ist. Börsenkotierte Gesellschaften sollen zusätzlich auch im Anhang der Bilanz informieren. Da-
1 Die Vernehmlassungsunterlagen können wie folgt online abgerufen werden: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2015 > EJPD.