Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Providern potentiell unverhältnismässige Überwachungs- und Kontrollpflichten überbürden und für die Hosting Provider keine Aufwandentschädigung vorsehen. Die durch die Access Provider vorzunehmenden Sperren werden von den Nutzern kritisiert; sie seien nicht geeignet, die Piraterie zu bekämpfen und könnten gleichzeitig negative Auswirkungen haben. Der Bestimmung fehle es zudem an der erforderlichen Klarheit.
Die Konsumenten fordern eine obligatorische Selbstregulierung, die einheitliche Regeln für alle Hosting
Provider festsetzt. Wie die Nutzer bezweifeln auch die Konsumenten die Wirksamkeit der Sperrmassnahmen. Sie verlangen eine breitere Veröffentlichung der Liste der gesperrten Angebote.
Die Kantone sind geteilter Meinung, was die Pflichten der Hosting Provider und der Access Provider betrifft.
Die Parteien sprechen sich gegen die vorgesehenen Pflichten. Zum Teil betrachten sie die geltende
Selbstregulierung der Hosting Provider als genügend. Die Sperrmassnahmen kritisieren die Parteien vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und der Wirksamkeit, befürchten aber gleichzeitig
Missbräuche und Overblockings.
Massnahmen beim Missbrauch von Peer-to-Peer Netzwerken
a) Datenbearbeitung
Die Regelung der Datenbearbeitung zur Bekämpfung von schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer Netzwerken wird von den Rechteinhabern abgelehnt. Kritisiert wird die Beschränkung auf
schwerwiegende Verletzungen und auf Peer-to-Peer Netzwerke, die abschliessende Aufzählung der
bearbeitbaren Daten und die Informationspflicht über den Zweck, die Art und den Umfang der
Datenbearbeitung.
Demgegenüber begrüssen die Nutzer und die Konsumenten die Einschränkung der Datenbearbeitung. Die Provider fordern zudem eine Erlaubnis zur internen Teilnehmeridentifikation. Die Nutzer kritisieren den Begriff «Peer-to-Peer-Netzwerk», der nicht technologieneutral sei.
Die Parteien lehnen die vorgeschlagene Regelung ebenso ab wie die Mehrheit der Kantone.
b) Aufklärende Hinweise
Nach dem Willen der Rechteinhaber soll nur ein einzelner aufklärender Hinweis zugestellt, sollen die Fristen verkürzt und soll ihnen nur eine teilweise Kostenbevorschussung auferlegt werden.
Die Nutzer erachten das System als unverhältnismässig und fehleranfällig und verlangen eine vorgängige Prüfung durch das IGE.
Die Konsumenten begrüssen das vorgeschlagene System. Nach ihrem Willen soll es aber nicht nur bei
Privatanschlüssen zur Anwendung kommen. Sie machen eine Mitwirkung vor der Fachstelle aber von einer finanziellen Entschädigung abhängig.
Die Parteien lehnen die Regelung ab. Die Kantone sind geteilter Meinung.
c) Teilnehmeridentifikation
Die Rechteinhaber und einzelne Nutzer erachten die Bestimmung als zu eng. Die Aufzählung in Absatz 4 dürfe nicht abschliessend sein. Sie müsse Portalseiten und die Phase zwischen Erstveröffentlichung und Verbreitung in der Schweiz einschliessen. Das Erfordernis der legalen Erhältlichkeit und der Glaubhaftmachung der
Zustellung von zwei aufklärenden Hinweisen sei zu streichen. Dagegen sei eine Datenaufbewahrungspflicht zu statuieren und der Entscheid über die Identifikation sei einer Verwaltungs- statt einer Gerichtsbehörde zu übertragen.
Die Konsumenten sind mit der Bestimmung einverstanden.
Die politischen Parteien lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. Die Kantone sind geteilter Meinung.
Zur Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens sind keine Stellungnahmen eingegangen.