Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

 Schaffung einer ausdrücklichen Erlaubnis zur Umgehung und Entfernung technischer Schutzmassnahmen

sowie zur Herstellung, Nutzung und Verbreitung entsprechender Werkzeuge;

 Einschränkung der Schranke für die schulische Nutzung;

 Einschränkung der Eigengebrauchsschranke;

 Streichung der Vergütungsobergrenze in Artikel 60 Absatz 2;

 Neuformulierung von Artikel 60 und Einführung eines Ersatzes des entgangenen Ertrags;

 Unterstellung der Verwertungsgesellschaften unter das BGÖ;

 Unterscheidung bei nicht theatralischen Werken nach der Intention des Urhebers statt nach der Art der

Aufführung;

 Ausdehnung des Katalogprivilegs;

 Einführung einer Schranke für den nicht gewerblichen Gebrauch;

 Keine Begrenzung der grenzüberschreitenden Nutzung von geschützten Werken durch das Urheberrecht;  Begrenzung des Schutzes auf Werke, die vom Urheber aktiv unter Schutz gestellt werden;

 Einführung von gesetzlichen Mitwirkungsrechten sowie Informations- und Kontrollrechten (nach dem Vorbild

des Aktienrechts) für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften;

 Beschränkung der vermögensmässigen Rechte auf gewerbsmässige Nutzungen;

 Möglichkeit der Freigabe von Werken durch einen standardisierten Vermerk;

 Kein Schutz der Werkintegrität bei digitalen Kopien und Schaffung einer Remix- und Bagatell-Schranke;  Änderung von Artikel 17, so dass für alle Werke (sowohl aus Arbeitsverhältnissen als auch aus

Auftragsarbeiten) jeweils alle als Urheber beteiligten Parteien das Werk selbständig verwerten können;  Schaffung eines lizenzpflichtigen Remixverwertungsrechts;

 Schaffung einer detaillierten Regelung für die Handhabung der Urheberrechte beim Erbgang;

 Ersatzlose Streichung von Artikel 35 Absatz 2, 36 und 37;

 Lösung der mit der Revision von 2006 geschaffenen urheberstrafrechtlichen Probleme;

 Aufhebung des Verbots des widerrechtlichen Änderns und Kopierens in den Artikeln 67 und 69;

 Ergänzung von Artikel 19 um folgenden Absatz: «Für die vollständige oder weitgehend vollständige

Vervielfältigung eines Programms im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a RTVG ist die Zustimmung des Veranstalters nötig, wenn die Kopiermöglichkeit und Speicherkapazität von einem Dritten auf einem zentralen Speicher in Form eines «virtual Personal Video Recorder» (vPVR) oder «hosted» PVR zur Verfügung gestellt wird.»

Ergebnisse im Einzelnen

4.1. Änderungen des Urheberrechtsgesetzes Änderung im Zusammenhang mit der Ratifizierung zweier Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum a) Allgemeine Bemerkungen

Der «Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen» verbessert den Schutz von Schauspielern auf internationaler Ebene. Die Ratifikation dieses Vertrags bringt keine Änderungen des

Urheberrechtsgesetzes mit sich.