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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten
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zember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
b. als zusätzliches Kernkapital geltendes Wandlungskapital mit tiefem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
c. Wandlungskapital, das gemäss Buchstaben a und b nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132–133.
2 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … ausgegebenes Wandlungskapital mit einem Trigger von 5 Prozent angerechnet:
a. sofern es als Ergänzungskapital gilt: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
b. sofern es als zusätzliches Kernkapital gilt: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
c. sofern es nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132–133.
Art. 148c Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank
1 Ab dem Inkrafttreten der Änderung vom … beträgt die Anforderung gemäss Artikel 129 10,75 Prozent RWA und 3 Prozent Leverage Ratio. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 2,625 Prozent bei den RWA und 0,73 Prozent bei der Leverage Ratio.
2 Ab dem 1. Januar 2017 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 129 12,86 Prozent RWA und 4 Prozent Leverage Ratio. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 3 Prozent bei den RWA und 0,93 Prozent bei der Leverage Ratio.
3 Ab dem 1. Januar 2018 sind die Sockelanforderung gemäss Artikel 129, sowie zusätzlich je ein Drittel der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement zu erfüllen. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 3,4 Prozent bei den RWA und 1,2 Prozent bei der Leverage Ratio.
4 Ab dem 1. Januar 2019 sind die Sockelanforderung gemäss Artikel 129, sowie je zwei Drittel der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement zu erfüllen. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 3,9 Prozent bei den RWA und 1,35 Prozent bei der Leverage Ratio.