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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten

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Art. 126a Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

1 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) können nur herangezogen werden, wenn sie:

a. in voller Höhe einbezahlt sind;

b. in der Schweiz ausgegeben werden;

c. Schweizer Recht und Gerichtsstand unterliegen;

d. von der Konzernobergesellschaft oder mit Genehmigung der FINMA von einer zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft ausgegeben werden;

e. gegenüber übrigen Forderungen nachrangig sind;

f. keine Option auf vorzeitige Kündigung durch die Gläubiger enthalten;

g. nicht verrechenbar oder in einer Weise besichert oder garantiert sind, welche die Verlusttragung im Fall von Insolvenzmassnahmen einschränkt;

h. in ihren Bedingungen eine unbedingte und unwiderrufliche Klausel enthalten, wonach sich die Gläubiger mit einer allfälligen durch die Aufsichtsbehörde angeordneten Wandlung oder Forderungsreduktion in einem Sanierungsverfahren einverstanden erklären;

i. weder Derivattransaktionen enthalten noch mit Derivattransaktionen verbunden sind;

j. weder direkt noch indirekt durch Finanzierung von der ausgebenden Bank oder einer ihrer Gruppengesellschaften erworben wurden;

k. mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall nur mit ihrer Genehmigung zurückbezahlt werden können.

2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien gemäss Absatz 1 erfüllen, Bailin-Bonds gleichstellen.

Art. 127, Sachüberschrift

Anrechenbarkeit von Wandlungskapital

Art. 127a Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds

1 Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen von Artikel 126a erfüllen, können an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach den Artikeln 132–133 in der Höhe des Forderungsbetrags angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.

2 Die Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds setzt voraus, dass sie zeitlich gestaffelt auslaufen. Die Staffelung muss insbesondere sicherstellen, dass in der Regel nicht mehr als 15 Prozent der für die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132– 133 anzurechnenden Mittel innerhalb eines Jahres auslaufen.

3 Soweit Ergänzungskapital in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 im Zeitraum von fünf bis einem Jahr vor der Endfälligkeit von der Anrech-