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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten
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Art. 65 Rabatte auf den zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln
(Art. 10 Abs. 3 BankG)
1 Die FINMA gewährt Rabatte auf den zusätzlichen Mitteln nach den Artikeln 132 und 133 ERV9, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 66 ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im In- und Ausland umgesetzt worden sind.
2 Dies gilt nicht für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG10.
Art. 69 Abs. 3
3 Die nach Artikel 124a ERV11 international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Massnahmen des Schweizer Notfallplans nach Artikel 60 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019 umsetzen.
Anhang nach Anhang 2
Anhang 3 (Art. 2 Abs. 2 und 3)
Kategorisierung der Banken
Kategorie Kriterien (in CHF Mrd.)
1 Bilanzsumme >250
Verwaltete Vermögen >1000
Privilegierte Einlagen >30
Mindesteigenmittel >20
2 Bilanzsumme >100
Verwaltete Vermögen >500
Privilegierte Einlagen >20
Mindesteigenmittel >2
3 Bilanzsumme >15
Verwaltete Vermögen >20
Privilegierte Einlagen > 0,5
9 SR 952.03
10 SR 952.0
11 SR 952.03