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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten

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Art. 65 Rabatte auf den zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln

(Art. 10 Abs. 3 BankG)

1 Die FINMA gewährt Rabatte auf den zusätzlichen Mitteln nach den Artikeln 132 und 133 ERV9, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 66 ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im In- und Ausland umgesetzt worden sind.

2 Dies gilt nicht für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG10.

Art. 69 Abs. 3

3 Die nach Artikel 124a ERV11 international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Massnahmen des Schweizer Notfallplans nach Artikel 60 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019 umsetzen.

Anhang nach Anhang 2

Anhang 3 (Art. 2 Abs. 2 und 3)

Kategorisierung der Banken

Kategorie Kriterien (in CHF Mrd.)

1 Bilanzsumme >250

Verwaltete Vermögen >1000

Privilegierte Einlagen >30

Mindesteigenmittel >20

2 Bilanzsumme >100

Verwaltete Vermögen >500

Privilegierte Einlagen >20

Mindesteigenmittel >2

3 Bilanzsumme >15

Verwaltete Vermögen >20

Privilegierte Einlagen > 0,5

9 SR 952.03

10 SR 952.0

11 SR 952.03