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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten
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4 Die Bank muss bei Unterschreitung des Eigenmittelpuffers aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist er wieder aufgebaut wird. Die FINMA genehmigt die Frist. Ist die Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nach Ablauf der Frist nicht beseitigt, so kann die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 131 Kapitalqualität
Die Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen müssen mindestens folgende Qualität haben:
a. Anforderung an die Leverage Ratio:
1. Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; maximal 1,5 Prozent können als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital gehalten werden dessen auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 7 Prozent der RWA unterschreitet (Wandlungskapital mit hohem Trigger),
2. Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital;
b. Anforderung an die RWA:
1. Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; maximal 3,5 Prozent können als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger gehalten werden,
2. Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital; maximal 0,8 Prozent können als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger gehalten werden.
Art. 131a Antizyklische Puffer
Die antizyklischen Puffer gemäss den Artikeln 44 und 44a sind zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen gemessen an den risikogewichteten Positionen dieses Titels zu erfüllen.
Art 131b Zusätzliche Eigenmittel
Die FINMA kann im Einzelfall nach den Kriterien von Artikel 45 zusätzliche Eigenmittel oder bessere Qualitätsanforderungen verlangen.