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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten

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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 41 Bst. c und cbis

1 Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:

c. dem antizyklischen Puffer;

cbis. dem erweiterten antizyklischen Puffer; und

Art. 42 Abs. 1

1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.

Art. 43 Abs. 1

1 Banken müssen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.

Art. 44a Erweiterter antizyklischer Puffer

1 Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 250 Milliarden Franken oder mit einem Auslandengagement von mindestens 25 Milliarden Franken sind verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen erweiterten antizyklischen Puffer zu halten.

1 SR 952.03

2015–......