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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten
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2 Die Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers entspricht der gewichteten durchschnittlichen Höhe der antizyklischen Puffer, die gemäss der veröffentlichten Liste des Basler Ausschusses in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen die massgeblichen Forderungen der Bank gegenüber Privaten belegen sind, beträgt jedoch maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen. Nicht als Forderungen gegenüber Privaten gelten Forderungen gegenüber Banken.
3 Die Gewichtung der Quoten für den jeweiligen Mitgliedstaat entspricht der gesamten Eigenmittelanforderung für Kreditengagements gegenüber Privaten in diesem Staat dividiert durch die gesamte Eigenmittelanforderung der Bank für Kreditengagements gegenüber Privaten.
4 Die für den erweiterten antizyklischen Puffer massgebende Höhe für die Schweiz entspricht dem nach Artikel 44 für sämtliche Positionen angeordneten antizyklischen Puffer. Ein solcher Puffer ist auf den erweiterten antizyklischen Puffer anrechenbar.
5 Ein nach Artikel 44 Absatz 3 auf bestimmte Kreditpositionen beschränkter antizyklischer Puffer ist für den erweiterten antizyklischen Puffer nicht zu berücksichtigen.
6 Artikel 43 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel
Die FINMA kann die Banken im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu:
a. den Geschäftsaktivitäten;
b. den eingegangenen Risiken;
c. der Geschäftsstrategie;
d. der Qualität des Risikomanagements; oder
e. dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken.
Art. 124 Abs. 2 und 3
2 Diese besonderen Anforderungen an die Eigenmittel sind unter Vorbehalt von Artikel 125 sowohl auf Stufe Finanzgruppe als auch auf Stufe der Einzelinstitute zu erfüllen, wenn die Einzelinstitute systemrelevante Funktionen der Finanzgruppe ausüben.
3 Die Höhe der Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt. Diese ist massgebend für die Festsetzung der erforderlichen Eigenmittel der Finanzgruppe, schweizerischer Subgruppen sowie aller Einzelinstitute, welche systemrelevante Funktionen ausüben.
Art. 124a International tätige und nicht international tätige systemrelevante
Banken
1 Als international tätig gelten systemrelevante Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.