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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 132

4. Kapitel: Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel

Art. 132 Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel der international tätigen

systemrelevanten Banken

1 International tätige systemrelevante Banken nach Artikel 124a müssen dauernd zusätzliche Mittel halten, um eine allfällige Sanierung und Abwicklung nach dem Elften und Zwölften Abschnitt des Bankengesetzes2 sicherzustellen.

2 Die Höhe der zusätzlichen Mittel entspricht der Gesamtanforderung bestehend aus den Sockelanforderungen und Zuschlägen nach Artikel 129.

3 Die Eigenmittel sind unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 in Form von Bail-in-Bonds zu halten, welche die Anforderungen nach Artikel 126a erfüllen.

4 Hält eine Bank die zusätzlichen Mittel in Form von Wandlungskapital, dessen auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5,125 Prozent der RWA unterschreitet (Wandlungskapital mit tiefem Trigger), so wird ihr dieses bis zu einer Höhe von 2 Prozent bei der Leverage Ratio und bis zu einer Höhe von 5,8 Prozent bei der RWA mit einem Faktor 1,5 angerechnet.

5 Eigenmittel, die eine Bank nicht zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131 heranzieht, können zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel angerechnet werden. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Anforderungen.

Art. 133 Rabatte

1 Die Rabatte für Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe gemäss den Bestimmungen der Artikel 65 und 66 BankV3 sind durch die FINMA nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank zu bemessen:

a. aufgrund der Wirksamkeit der Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe; und

b. unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen unter den verschiedenen Rabattgruppen.

2 Die Höhe der zusätzlichen Mittel darf unter Berücksichtigung der Rabatte weder 3 Prozent der Leverage Ratio noch 8,6 Prozent der RWA unterschreiten.

3 Die Herabsetzung darf nicht dazu führen, dass:

a. nach Berücksichtigung der Anrechnung von Wandlungskapital nach Artikel 132 Absatz 4 die internationalen Standards unterschritten werden;

b. die Umsetzbarkeit des Notfallplans gefährdet wird.

2 SR 952.0

3 SR 952.02