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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten
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4 Für den Nachweis, dass mit dem Notfallplan die Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Fall drohender Insolvenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG4 gewährleistet ist, werden keine Rabatte gewährt.
5 Die FINMA kann ausländische Aufsichts- und Insolvenzbehörden zu den von der Bank vorgeschlagenen Massnahmen konsultieren und deren Beurteilung bei der Bewertung der Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe für die Herabsetzung der zusätzlichen Mittel berücksichtigen.
Art. 134 und 135
Aufgehoben
Art. 136 Abs. 1 und 2 Bst. a
1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent desjenigen harten Kernkapitals betragen, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird.
2 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf nur überschritten werden, wenn:
a. der darüber liegende Betrag durch hartes Kernkapital gedeckt ist, welches nicht zur Deckung der erforderlichen Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank verlangt wird; oder
Gliederungstitel vor Art. 137
1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen vom 1. Juni 2012
Art. 143–147
Aufgehoben
Art. 148a
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 148b
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Art. 148b Kapitalqualität
1 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird angerechnet:
a. als Ergänzungskapital geltendes Wandlungskapital mit hohem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. De-