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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten
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Kategorie Kriterien (in CHF Mrd.)
Mindesteigenmittel > 0,25 4 Bilanzsumme >1
Verwaltete Vermögen >2
Privilegierte Einlagen > 0.1 Mindesteigenmittel > 0,05 5 Bilanzsumme <1
Verwaltete Vermögen <2
Privilegierte Einlagen < 0.1
Mindesteigenmittel < 0,05
2. Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201512
Art. 48 Abs. 1
1 Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindesteigenmittel) nach Artikel 42 ERV13 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.
Art. 56 Abs. 1
1 Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindesteigenmittel) nach Artikel 42 ERV14 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.
12 SR …
13 SR 952.03
14 SR 952.03