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Vernehmlassung 2015/53: Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV) · 16 Seiten
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Anhang 10
Änderung weiterer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bankenverordnung vom 30. April 20146
Art. 2 Abs. 2 und 3
2 Sie werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:
a. Bilanzsumme;
b. verwaltete Vermögen;
c. privilegierte Einlagen;
d. Mindesteigenmittel.
3 Eine Bank wird in die Kategorie eingeteilt, in der sie mindestens drei dieser Kriterien erfüllt.
Art. 60 Abs. 3
3 Der Schweizer Notfallplan ist durch nicht nach Artikel 124a ERV7 international tätige systemrelevante Banken innert drei Jahren nach der Feststellung ihrer Systemrelevanz durch die SNB umzusetzen. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken.
Art. 61 Abs. 2
2 Die globale Abwicklungsfähigkeit bildet Teil der Prüfung des Schweizer Notfallplans, soweit sie für dessen Umsetzung massgebend ist.
Art. 63 Abs. 2 Bst. a
2 Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25 Absatz 1 BankG8 nicht:
a. wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5 Prozent der risikogewichteten Positionen unterschreitet; oder